ein Heilpraktiker (HP) kann - nach Ausserkraftsetzung des früheren Verbotes in § 2 Abs. 1h der 1.DVO zum HeilprG - neben seiner Heilpraxis auch weiteren Berufen - z.B. Tierheilpraktiker - nachgehen.
Wie Du aber schon richtig bemerkst, werden diese Berufsausübungen steuerrechtlich unterschiedlich behandelt:
Die Tätigkeit als HP ist eine freiberuflliche Tätigkeit und und daher nicht dem Gewerberecht unterstell. D.h. keine Gewerbeanmeldung erforderlich, keine Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflichten.
Die Tätigkeit als Tierheilpraktiker stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar; also Anmeldung dieses Tätigkeitsbereiches als Gewerbe erforderlich. Auch unterfällt er grundsätlich der Gewerbesteuerpflicht und dem Mehrwertsteuerrecht. Von den letzten beiden kann er sich jedoch nach der Kleinbetriebsregelung befreien. Voraussetzungen hierfür, Vor- und Nachteile (insbesondere hinsichtlich des Vorsteuerabzuges bei Investitionen) sollte er sich entsprechend seiner Berufsentwicklungsplanung klar durchrechnen.
Da beide beruflichen Tätigkeitsfelder steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind, müssen auch die beiden Tätigkeiten buchhalterisch, organisatorisch und finanziell klar getrennt getrennt strukturiert und dokumentiert werden.
Hierzu sollte man sich auch durch einen Steuerberater beraten lassen.
GlG Horst