soweit sich diese Anfrage auf Beratung, Verkauf und Anwendung von freiverkäuflichen Aromaölen und Bachblüten durch eine(n) Gesundheits- und/oder WellnesberaterIn richtet, sehe ich keine Hinderungsgründe, soweit keine Heilbehandlung und/oder "Geburtshilfe" i.S.d. Hebammengesetzes damit verknüpft werden.
Zur Erinnerung: § 4 Hebammengesetz:
§ 4 Abs. 1
"Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen
mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme” oder „Entbindungspfleger” sowie
Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge
zu tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.
(2) Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfasst Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
Hilfe bei der Geburt und Überwachung des Wochenbettverlaufs
Dementsprechend erhalten Absolventen nach Durchführung des Aromaöl- und Bachblütenseminars und der Erreichung der Zertifizierungsvoraussetungen auch ein Zertifikat als "BeraterIn" und können dies auch in ihren Veröffentlichungen angeben.
GlG
Horst