Aktuell ist ja der Datenschutz und seine “neuen Anforderungen“ infolge des nahenden Datums des Inkrafttretens des neuen Datenschutzrechtes (europäische Datenschutz – Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz) zum 25.5.2018 ein heiß gehandeltes Thema.
Eine der Fragen, die hierbei zu vielen Befürchtungen Anlass gaben, ist, ob auch Heilpraxen bzw. Gesundheitsberaterpraxen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Datenverarbeitung von besonders geschützten Gesundheitsdaten (Patientenakte!) einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen.
Hierzu kann man erst einmal Entwarnung geben:
Die veröffentlichte Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
Bei Ärzten, Apothekern oder sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs…. ist in der Regel nicht von einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 37 Absatz 1c DS-GVO (Gesundheitsdaten) auszugehen. In diesen Fällen ist dann kein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn weniger als zehn Personen regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Der Kelch der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten dürfte daher an den meisten Heilpraktiker – Praxen vorübergehen.
GlG
Horst