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Datenschutzbeauftragter für Heilpraxen?
#3
Hallo Simone, hallo miteinander,

also das Wichtigste, das bis zum 25. Mai zu erledigen ist, ist die Aktualisierung der Datenschutzerklärung. Die Anforderungen an die Datenschutzerklärung sind jedoch sehr hoch, zumal die dort geforderten Informationen von Privatpersonen kaum zu beschaffen sind. Ich kann daher nur raten, sich für die Datenschutzerklärung eines Internet-Generators für Datenschutzerklärungen zu bedienen. Derartige Generatoren die einzelnen die erforderlichen Information über die bestehende Praxis und die verwendeten Hilfsfunktionen andere Anbieter (zumeist in den USA ansässig) abfragen und hieraus dann eine umfassende Datenschutzerklärung abfassen, sind mehrfach im Internet vorhanden und vielfach auch kostenlos. Man findet sie leicht über die Google-Suche (Datenschutzerklärung Generatoren).
Die Website und die darin aufgeführte Datenschutzerklärung ist dasjenige Merkmal einer Praxis, mit dem diese nach außen frei einsehbar auftritt und die daher bevorzugt gesuchtes Objekt aller Abmahn-Jäger ist. Sie sollte daher zum 25. Mai aktualisiert sein.

Was auch noch baldmöglichst zu erledigen ist, ist die Umstellung der Website-Adresse auf einen HTTPS – Zugang.

Alle weiteren Anforderungen der DSGVO können dann sukzessive und ohne größere Hast abgearbeitet werden. Mit einer kurzfristig anstehenden Kontrolle durch die Überwachungsbehörden ist bei Kleinbetrieben, wie zum Beispiel Heilpraxen, meines Erachtens nicht zu rechnen (Garantien gebe ich hierauf aber nicht Cool Cool Cool ).

Ganz liebe Grüße

Horst
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Datenschutzbeauftragter für Heilpraxen? - von Horst - 09.05.2018, 14:15

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