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Datenschutzbeauftragter für Heilpraxen?
#11
Liebe Claudia,


Es gibt dazu schon mal was zu lesen, wenn du magst bis Horst dir antworten kann:


Zitat:Sollte sich der EuGH für eine Verantwortlichkeit des Facebook Fanpage Betreibers entscheiden, wird der aktuell gültige allgemeine Datenschutzhinweis nicht mehr ausreichend sein. In der Praxis wird das neue Probleme aufwerfen: Wie kann ein Administrator die User der Fanpage informieren, wenn er gar keine Kenntnis darüber hat, wie und für was Facebook die gesammelten Daten auswertet?

Schau mal hier:https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/10747-facebook-fanpages-datenschutz.html


Facebook selber schreibt dazu:




Zitat:Wenn Facebook für Werbekunden und seine Partner in der EU Dienstleistungen erbringt, bei denen wir als deren Auftragsverarbeiter auftreten, halten wir die geltenden Anforderungen an Auftragsverarbeiter ein. In Vorbereitung auf die DSGVO haben wir alle betroffenen Nutzungsbedingungen aktualisiert. Wenn wir Dritte mit einer Datenverarbeitung in unserem Namen beauftragen, stellen wir sicher, dass die Vertragsbedingungen die Einhaltung der DSGVO und den Schutz der Daten gewährleisten. Wenn wir dagegen im Auftrag von Werbetreibenden als Auftragsverarbeiter auftreten, verlassen wir uns darauf, dass die Werbetreibenden eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung personenbezogener Daten haben.

https://www.facebook.com/business/gdpr

Vielleicht kann Horst genauer sagen, wie sich das dann für die Fanpage darstellt:

Liebe ich richtig?  Facebook  ist "Auftragsverarbeiter"  bei Fanpages?

Grundsätzlich denke ich das wir noch diverse Urteile abwarten müssen...
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Datenschutzbeauftragter für Heilpraxen? - von Silke Uhlendahl - 21.05.2018, 06:43

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