(06.10.2018, 14:21)marcellamo schrieb: Hallo! Das Thema ist von 2009; gilt das heute noch genauso?Liebe/lieber marcellamo, vielen Dank für die Frage. Wir sehen immer wieder, dass es im Ermessen der einzelnen GÄ liegt, wen sie aus welchen Gründen und mit welchen Auflagen zur Prüfung zu lassen. Manche machen das ganz unkompliziert, andere verlangen einen Mietvertrag aus dem ersichtlich wird, dass man zukünftig bereits Praxisräume angemietet hat.
Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland:
Wenn Sie im Ausland leben und hier in Deutschland zur Heilpraktiker-Überprüfung zugelassen werden möchten, ist diejenige Behörde für Sie zuständig, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bei der Antragstellung sind daher objektive und nachvollziehbare Gründe für den geplanten Niederlassungsort in Deutschland anzugeben.
Nachvollziehbare Gründe sind vor allem bestehende geschäftliche oder familiäre Beziehungen. Am einfachsten ist es, wenn Sie hier in Deutschland einen bereits bestehenden Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sofern dieser nicht vorhanden ist ,müssen Sie nachvollziehbare Gründe angeben, dass Sie hier in Deutschland in einem bestimmten Ort eine Praxis eröffnen möchten.
Beispiele:
Ich beabsichtige eine künftige HP-Praxis in (z.B. meiner Geburtstadt) Berlin zu eröffnen, da ich
• hier wieder hinziehen möchte. Ich habe hier lange Jahre gewohnt und möchte wieder zu meinen Wurzeln zurückkehren
• dort Verwandte (Eltern, Schwester, Freunde, Geschäftspartner) habe,
die bereits für mich auf der Suche nach geeigneten Praxisräumen sind
• mit Studienkollegen (Freunden) gemeinsam eine Praxis eröffnen möchte
• dort bereits eine Wohnung mit Praxis in Aussicht habe
Herzliche Grüße
Grundsätzlich gilt die Erlaubnis natürlich wie damals dann auch bundesweit egal wo man an der Überprüfung teilgenommen hat.
Ich weiß nicht, was genau die Frage überhaupt war und habe mich mit dieser Antwort einmal vorgetastet. Habe ich schon richtig getippt?