hinsichtlich des "Fernbehandlungsverbotes" ist die medizinische Welt z.Zt. im Umbruch begriffen.
Bislang hat man aus §7 der - für Ärzte verbindlichen - Brufsordnung für Ärzte (BOÄ) und dem Werbeverbot für Fernbehandlungen § 9 HWG) das generelle Fernbehandlungsverbot geschlossen.
Diese Auffassung ist m.E. am kippen:
- Zum Einen hat sich der 121. Deutsche Ärztetag für die Lockerung des Fernbehandlungsverbotes (in der BOÄ) stark gemacht, das zumindest einen persönlichen und unmittelbaren Erstkontakt voraussetzte, dem dann auch "nach ärztlichem Ermessen" im Einzelfall" Weiterbehandlungen mit IuK-Mitteln (Online, Telefon o.ä.) folgen können. Der Dt. Ärztetag hat nunmehr (April 2018) den zuständigen Länderärztekammern eine Änderung ihrer BOÄ gemäß der in § 7 Abs. 4 der Muster-BOÄ des BundesÄrztevorgeschlagen, wonach künftig "im Einzelfall" auch bei ihnen noch unbekannten Patienten (d.h. auch beim Erstkontakt) eine ausschließliche Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien vorgenommen werden darf, was nach meinem Kenntnisstand bereits von BW und Schleswig-H. erfolgt ist. Andere Länder haben sich z.T. negativ geäussert.
Generell möchte man (zumindest nach außen) an der generellen Präsenzberatung und -behandlung festhalten; in Einzelfällen (nach der verantwortlichen ärztlichen Ermessensentscheidung) könne jedoch auch bei Erstkontakten darauf verzichtet werden. Dieses
Was für Ärzte gilt, gilt dann auch für HPs.
- Übrig bleibt dann nur das Werbeverbot für Fernbehandlungen gem § 9 HWG.
Dieses verbietet jedoch nur die Werbung für Fernbehandlungen, nicht aber die Fernbehandlung selbst. Darüber hinaus ist auch diese Werbung nach der Rechtsprechung nur dann verboten, wenn mit der Werbung eine mittelbare Gesundheitagefährdung verbunden wäre, z.B. wenn Patienten mit einer derartigen Werbung davon abgehalten würden, sich in fachkundige Hände zuzu begeben und sich hierdurch beispielsweise eine bei persönlichem Kontakt erkennbare Suizidgefahr realisieren könnte. In diesem Falle hätte der "Fernbehandler" sicherlich schlechte Karten.
Summa summarum: Für die eigene Praxis (und für die HP-Überprüfung) würde ich daher auf die erheblichen Risiken einer Fernbehandlung hinweisen, nicht aber von einem grundsätzlichen Fernbehandlungsverbot ausgehen.
GlG aus Kenzingen
Horst