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Einbindung der BB in andere Therapien und Abrechnung
#1
Liebe Gudrun, liebe Mitschüler,

ich habe drei Fragen, die mich als HP-Praxisanfängerin beschäftigen:

-Habe ich das richtig verstanden, dass BB, da sie als Nahrungsergänzungsmittel klassifiziert wurden, dann auch als Lebensmittel zählen?
-Daher kam bei mir die Frage auf, da ich die BB als Nahrungsergänzungsmittel nicht zur alleinigen Therapie verwenden darf, ob ich sie mit einer TCM-Ernährungsberatung kombinieren kann. Oder darf dann eine Ernährungsberatung auch nicht als alleinige Therapie angewendet werden, weil es sich hier ebenfalls um Lebensmittel handelt? (Meistens ist die Ernährungsberatung in die weiteren Säulen der TCM eingebettet - bei mir dann die Akupressur, aber es könnte sich ja auch solch eine Situation ergeben.)

-Außerdem habe ich noch eine Frage  zur Abrechnung.
Da ich auch Therapien anbiete, die von den PKV oder Beihilfen nicht erstattet werden - wie z.B. die medizinische Hypnose (so meine Information), möchte ich gerne mit meinen Patienten eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen und darin auch informieren, dass ich nicht nach GebüH abrechne,
a) gibt es PKVs oder Beihilfen, die trotzdem erstatten
b) bzw. bin ich dann verpflichtet, Nachweise wie Behandlungsberichte oder Rechnungen nach GebüH zu erstellen, falls der Patient die Rechnung versuchshalber einreicht auch wenn ich mit ihm wie oben beschrieben eine Honorarvereinbarung treffe
c) bzw. bin ich verpflichtet nach GebüH abzurechnen, sobald der Patient eine PKV oder Beihilfe hat oder darf ich das wie oben beschrieben handhaben, wenn er damit einverstanden ist?

Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung von Euch freuen.

LG
Marion
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Nachrichten in diesem Thema
Einbindung der BB in andere Therapien und Abrechnung - von MarionK - 18.11.2019, 09:51

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