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Einbindung der BB in andere Therapien und Abrechnung
#4
Hallo Marion, hallo miteinander,

anbei mieine Stellungnahme zu den gestellten Fragen, wobei ich auf Grund der Uneiheitlichkeit der Regelungen durch Bund, Länder und PKVs nur eine zusammenfassende Antwort geben kann.

Zur Frage 1: Ja, Nahrungsergänzungsmittel werden als Lebensmittel angesehen und unterliegen daher nicht der Apothekenpflichtigkeit.
Zu 2: Für HPs gilt der Grundsatz der Therapiefreiheit (Hinweis: Grundsatz/grundsätzlich im juristischen Sinne heißt stets: Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es immer auch Ausnahmen).
Auch ein Therapeut kann und soll auch beratend tätig werden (siehe entsprechende Leistungsziffern in GebüH und GOÄ). Ausschlaggebend ist stets das Einvernehmen der informierten und aufgeklärten Patienten (siehe: §§ 630a bis 630h BGB).
Zu 3: Die geplante Honorarvereinbarung entspricht der (grundsätzlichen) Vertragsfreiheit. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag nach BGB.
3a: Die Leistungen der PKVs entsprechen stets den Versicherungsverträgen und sind daher nicht einheitlich. Meistens werden dabei auch HP-Leistungen erstattet.
Hinsichtlich der Beihilfen muss unterschieden werden zwischen Bundes- und Länderbeamten. Der Bund hat 2013 eine Vereinbarung mit Heilpraktikerverbänden geschlossen, wonach auch Leistungen von Heilpraktikern innerhalb bestimmter Gebührenrahmen beihilfefähig sind. Diese Vereinbarung wurde von vielen Bundesländern (mit gewissen Variationen) als Richtschnur angenommen. Die Länder Bremen und Saarland haben die Beihilfe für HP-Leistungen ganz abgeschafft.
Viele PKVs orientieren sich ebenfalls an dieser Vereinbarung.
3b: PKVs und Beihilfen setzen stets eine konkrete Angabe von Art und Umfang der Leistungserbringung  voraus. Dies geschieht durch Angabe der entsprechenden Leistungsziffern der GebüH. Die Höhe der Erstattung orientiert sich hierbei an den entsprechenden Schwellenwerten der GOÄ. Eine eventuelle Honorarvereinbarung von HP und Patient ist für die Erstattungshöhe hierbei grundsätzlich unerheblich. D.h., eine Honorarvereinbarung ist möglich; erstattet werden dem Patienten nur bestimmte an GebüH und den Schwellenwerten der GOÄ orientierte Anteile seiner Kosten.
Da die Regelungen der Erstattungsfähigkeit nicht einheitlich sind, sollte der Patient auf die Möglichkeit einer Voranfrage bei Beihilfe und/oder PKV hingewiesen werden.


Ganz liebe Grüße

Horst
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Einbindung der BB in andere Therapien und Abrechnung - von Horst - 20.11.2019, 11:04

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