also das Masernschutzgesetz ist nunmehr von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Es bedarf noch der Ausfertigung durch des Bundespräsidenten und wird danach im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es soll am 1.3.2020 in Kraft treten.
Für Heilpraxen bedeutet dies, dass sowohl der/die HeilpraktikerIn, als auch alle Personen, die in der Heilpraxis beschäftigt sind (gilt auch für den/die RaumpflegerIn, die die Praxisräume säubern!) und die nach dem 31.12.1970 geboren wurden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern haben und nachweisen müssen.
Als Nachweis gilt
- eine Impfdokumentation über die 2-fache Impfung oder
- ein ärztliches Zeugnis, dass bei den Betroffenen ein ausreichender Impfschutz/Immunität bestehen.
Die Impfpflicht gilt nicht, für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (ärztliches Zeugnis erforderlich).
Die Überwachung der Einhaltung der Impfpflicht obliegt dem Gesundheitsamt. Dieses kann bei fehlenden Nachweisen über erforderliche Impfungen/Immunität ein Tätigwerden in der Praxis untersagen.
Das Jahr fängt ja gut an.
Trotzden ganz liebe Grüße
Horst