also Stellungnahme zu den Nachfragen:
1. Wer vor1970 geboren wurde, unterliegt keiner Impfpflicht, egal, welcher Tätigkeit er nachgeht.
In der Begründung des Gesetzesentwurfes heißt es hierzu: (frei zusammengefasst) Bei Personen, die vor Dez. 1970 geboren wurden, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres bisherigen - langen - Lebens ausreichend mit Masernviren in Kontakt gekommen sind und hierdurch eine ausreichende Immunisierung erfahren haben. Bei diesen Personen wird eine altersbedingte Immunisierung einfach unterstellt.
2. Hinsichtlich den von der Impfpflicht betroffenen Berufgruppen bezeichnet das Masernschutzgesetz diese in § 23 Abs. 3 Satz 1:
- Nr. 8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Nr. 9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
Zu letzteren zählen zweifellos (bereits nach der Definition des HeilprG) die Praxen von Heilpraktikern. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung.
3. Zum Verhältnis von gesetzlichen Grundrechteinschränkungen zum Völkerrecht (wurde im Masernschutzgesetz in § 20 Abs. 8 bezüglich der Rechts auf körperliche Unversehrtheit aufgenommen) weise ich darauf, dass das Völkerrecht diesbezüglich sehr flexibel ist. Auch die weitverbreitete Todesstrafe in vielen Ländern wird nicht als "völkerrechtswidrig" angesehen.
Vielleicht erfolgt für die angesprochenen Problemkreise durch zu erwartend gerichtliche Klärungen ja eine erhellende Abklärung und Konkretisierung.
Bis dahin wünsche ich euch alles Liebe und Gesundheit
Horst