Die Kosten für eine Zweitausbildung können immer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist ja, das man bereits eine Erstausbildung durchlaufen und in diesem Beruf Einkommen erzielt und Steuern abgeführt hat.
Es ist wichtig, dass die Kosten für die Zweitausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden, da nur dann der eventuelle Verlustvortrag vorgenommen werden kann. D.h., wenn man in dem Steuerjahr mehr Ausgaben als Einnahmen hatte, kann man diese sich ergebenden Verluste auf das nächste Steuerjahr vortragen und hat so den Vorteil, dass man sämtliche Steuern des laufenden Steuerjahres zurückerstattet bekommt, als auch die restlichen Verluste von den Einnahmen des nächsten Steuerjahres abgezogen werden, so dass auch hier noch eine Steuerersparnis zustande kommt.
Das Finanzamt unterscheidet allerdings, das weiß ich nun aus eigener Erfahrung, ob mit der neuen Ausbildung ein sozialversicherungspflichtiger Beruf oder eine freiberufliche Tätigkeit angestrebt wird.
Wird unterstellt, dass man eine eigene Praxis eröffnen möchte, dann ist davon auszugehen, dass eine freiberufliche Tätigkeit aus selbstständiger Arbeit erzielt wird. In diesem Fall kann das Finanzamt die Ausgaben als vorweggenommene Betriebskosten ansehen und wird es zunächst als Verluste aus selbstständiger Arbeit ansetzen. Wird nach 3-4 Jahren nicht glaubhaft nachgewiesen, dass man eine Gewinnerzielungsabsicht hat (z.B. durch Werbung, steigende Einnahmen, Maßnahmen, die die Bekanntheit steigern, Aufbauen eines Kundenstamms usw.) kann das Finanzamt eine Liebhaberei unterstellen und wird die Steuern aus den Verlusten incl. Zinsen zurückfordern.
So ist es mir mit einer Ausbildung zur tiergestützten Therapie aus dem Jahr 2013 ergangen. Ich wurde bei der Steuererklärung 2013 gefragt, ob ich mich mit der tiergestützten Therapie selbstständig machen möchte. Zu diesem Zeitpunkt habe ich geantwortet, da ich es selber noch nicht entschieden hatte, dass ich mir sowohl eine Anstellung bei einer Einrichtung oder Klinik vorstellen kann, als auch eine Selbstständigkeit.
Rückwirkend wurden mir die Ausgaben mit der Steuererklärung im Jahr 2017 vom Finanzamt aberkannt (Nicht nur mit der Begründung der Liebhaberei, sondern auch, weil mein bisher erlernter und ausgeübter Beruf als Bilanzbuchhalterin und Controllerin zeitlich eine Nebentätigkeit lt. Finanzamt nicht zulassen würde).
Ich habe allerdings Einspruch eingelegt, der bis zur Rechtsbehelfsstelle ging.
Aus privaten Gründen (längerer Erkrankung) war es mir noch nicht möglich adäquate Gewinne in der tiergestützten Therapie zu erwirtschaften. Auch mache ich derzeit den HPP hier an der Onlineschule, die ich als Ergänzung sehe für den Bereich in dem ich dann auch in der tiergestützten Therapie tätig werden möchte, die dann eines meiner Therapieverfahren werden soll.
Mit dieser Begründung habe ich mich mit dem Finanzamt darauf verständigt, dass die Bescheide zunächst vorläufig erlassen werden und ich die Steuern zurückerstattet bekomme, sobald ich glaubhaft nachweisen kann, dass ich den Beruf tatsächlich ausübe.
Auch bei der Rückerstattung der Steuern werde ich dann die Zinsen mit 6 % zurückerstattet bekommen.
Wichtig für alle:
Bezüglich der Zinsen ist derzeit noch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes steht noch aus. Hier kann sich noch eine Änderung ergeben.
Wer also in seiner Steuererklärung ab 2015 Zinsen bezahlen musste, sollte darauf achten, dass der Steuerbescheid hinsichtlich der Zinsen vorläufig gestellt ist.
Das sollte von den Finanzämtern eigentlich automatisch erfolgt sein.
Werbungskosten aus der Zweitausbildung sind übrigens nicht nur die reinen Kursgebühren, sondern auch evtl. anfallenden Fahrtkosten für Präsenztermin, Fahrtkosten zu Lerngemeinschaften, Büromaterial, Internetkosten (anteilig berechnet auf private Nutzung und Nutzung der Fortbildung), Bücher, Zeitschriften, Fahrtkosten und Eintrittskosten für Fachtagungen, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten zur Überprüfung Gesundheitsamt, Portoauslagen usw.