Da gebe ich mal kurz meinen Senf dazu (als Fachanwältin für Verkehrsrecht fand ich diese Frage ziemlich .... äh, naja puhh).
Grundsätzlich ist es so, dass die Fahreignung bereits bei einmaligem Konsum einer harten Droge, wozu alles außer Cannabis gehört, nicht mehr gegeben und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Denn das Suchtpotentail ist relativ hoch und die FeV sehr strikt (zu recht). Da gibt es auch nach eingängiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mal keinen Ermessensspielraum. Wer sich in Substitution befindet, gilt ja als abhängig, daher gilt es erst recht als fahrungeeignet. Allerdings gibt es Einzelfälle, in denen bei langer Abstinenz, fehlendem Beikonsum etc. erwogen werden kann, ob nicht ausnahmsweise eine Fahreignung bejaht werden kann (hab ich selbst in meiner Arbeit noch nicht erlebt).
Somit hängt an sich alles an dem Wörtchen "generell". Als Jurist bin ich darauf gepolt, ein solches Wort als "grundsätzlich", "in aller Regel" zu lesen. Ich denke aber, in diesem Kontext und aus meiner Erfahrung mit sonstigen Klausurfragen ist "generell" eher im Sinne von "immer" zu lesen. Dann wäre diese Antwort natürlich falsch und C richtig.
Ehrlich gesagt bin ich in diesem Fall auch sehr auf den offiziellen Lösungsschlüssel gespannt, der dürfte aber ja noch ein wenig auf sich warten lassen.
Liebe Grüße