"Bei i.v.-Drogenabhängigen kann unter bestimmten Umständen eine Substitutionsbehandlung mit Methadon indiziert sein. Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u. a. eine mehr als einjährige Me-thadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Persönlichkeitsveränderungen können nicht nur als reversible oder irreversible Folgen von Missbrauch und Abhängigkeit zu werten sein, sondern ggf. auch als vorbestehende oder parallel bestehende Störung, insbesondere auch im affektiven Bereich. In die Begutachtung des Einzelfalles ist das Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen. Insoweit kommt in diesen Fällen neben den körperlichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, verhal-tenspsychologischen und den sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung für die Begründung von positiven Regelausnahmen zu.
Begründung
Menschen, die von einem oder mehreren der oben genannten Stoffe abhängig sind, können für die Zeit der Wirkung eines Giftstoffes oder sogar dauernd schwere körperlich-geistige (psychische) und die Kraftfahrleistung beeinträchtigende Schäden erleiden. So können als Folge des Missbrauchs oder der Abhängigkeit krankhafte Persönlichkeitsverän-derungen auftreten, insbesondere Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit und Reizbarkeit. Es kommt schließlich zur Entdifferenzierung und Depravation der gesamten Persönlichkeit.Bei einigen Drogen kann es sehr schnell zu schweren Entzugssymptomen kommen, die innerhalb weniger Stunden nach der Einnahme auftreten und die die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Heroin wegen der bekannten kurzen Halbwertzeit.Außerdem kann die langdauernde Zufuhr größerer Mengen dieser toxischen Stoffe zu Schädigungen des zentralen Nervensystems führen.Die besondere Rückfallgefahr bei der Abhängigkeit rechtfertigt die Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Im Allgemeinen wird man hierfür den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen. Der Erfolg ist nicht schon bei Abschluss der Entwöhnungsbehandlung zu erkennen, sondern erst nach Ablauf des folgenden, besonders rezidivgefährdeten Jahres. Es ist im Übrigen für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält."
Eine positive Beurteilung der Fahreignung im Rahmen der MPU zur (Wieder-)Erlangung der FE ist also nur im "seltenen Einzelfall" möglich, wenn besondere Umstände (s.o.) dies rechtfertigen. Seit der 3. Auflage der Beurteilungskriterien (2013) wird tiefergehend auf Patienten unter Substitution eingegangen. Die Betroffenen müssen entsprechend der o.g. Kriterien also auch tragfähige Strategien zur Rückfallprophylaxe erarbeitet haben und das soziale Umfeld sollte den Drogen-und Alkoholverzicht stützen. Darüber hinaus wird auf das Therapieziel (Suchtmittelfreiheit vs. Erhaltungssubstitution) und auf die Dosierung des Substitutionsmittels Methadon (möglichst unter 60 mg/Tag) eingegangen.
Guckstu auch hier:
https://verkehrslexikon.de/Module/FESubstitution.php
Es sind i.E. also eher sehr seltene Ausnahmefälle, in denen man eine Kraftfahreignung bejahen kann. Wenn in der Antwort "immer" und nicht "generell" gestanden hätte, wäre es klarer gewesen.
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass die Antwort in der Klausur sich auf die strafrechtliche Bewertung bezog (also Führen eines Kfz unter Einfluss berauschender Mittel?), wobei ich persönlich das nicht so lese und sie dann noch uneindeutiger wäre. Und im Übrigen auch für uns nicht so relevant wie die generelle Frage der Fahreignung.