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Ich gehe davon aus, dass hier der Sachkundenachweis § 50 gemeint ist. Der Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel ist lt. § 50 Arzneimittelgesetz (AMG) die Grundlage für den Handel mit Arzneimittel, die von der Apothekenpflicht ausgenommen sind. Er wird häufig auch als otc-, Kräuter-, oder Arzneischein bezeichnet.
Das hat allerdings nichts mit Proben oder sonstigen Aromölmischungen zu tun. Denn hier greift eindeutig die Hygieneverordnung der Kosmetik. Ich hatte Euch das Merkblatt für das Kosmetikrecht ja hochgeladen. Ihr findet es im Block 3 für den 4. Seminartag. Lasst Euch nicht zu etwas überreden, nur weil andere es machen. Ihr macht Euch strafbar.
Liebe Grüße Gudrun Die Ernährungsfrau vom Kochelsee