und hier kommt die Auflösung:
Nr. 1 und 5 sind richtig.
Anmerkungen:
zu 1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Ich brauche also eine Erlaubnis.
zu 2) Das Umherziehen ist dem Heilpraktiker verboten.
Allerdings darf er Hausbesuche machen.
Was wichtig ist um dieses Gesetz einzuhalten ist eine feste Praxisanschrift, bzw. bei einer Hausbesuchspraxis eine feste Anschrift.
Zu 3) Das Ausüben der Heilkunde ohne Erlaubnis ist strafbar.
Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sein.
Eine Ordnungswidrigkeit wäre z.B. wenn ich Heilpraktiker bin (also mit Erlaubnis) und dies im Umherziehen ausübe.
Zu 4) Im §1 steht, dass die „Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen erlaubnispflichtig ist.
Tiere sind also hier nicht beinhaltet.
THPs müssen sich z. B. An folgende Gesetze halten: Tierschutzgesetz, Arzneimittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz und das Tierseuchengesetz.
zu 5) im § 6 HPG steht: Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Aber: Das "Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde": §1:
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin".
Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.
Um die Zahnheilkunde also auszuführen brauche ich die Approbation als Zahnarzt.