Im Zweifel für den Angeklagten (hier Patient)!!!
D.h. konkret: bis zur gesicherten Diagnose hat der Patient Sendepause; sitzt nicht, läuft nicht, fährt nicht Auto usw.
Ein liegender Transport in Kranken- oder Rettungswagen ist auf jeden Fall indiziert.
Wenn sich die Diagnose in der Kinik bestätigt hat, und eine Versorgung mit Antikoagulantien, Kompressionsverband usw. stattgefunden hat kann der Klinikarzt je nach Ausprägung des Befundes auch Bewegung anordnen.
Sollte eine tiefe Oberschenkel/Beckenthrombose vorliegen bekommt der Patient auch in der Klinik erstmal Bettruhe.
Wie immer: Sicherheit geht vor!
Lieber einmal zuviel immobilisiert und dafür keine Lungenembolie in der Praxis!
Und noch was: sollte irgendein Sani anderer Ansicht sein kann er gerne nach eigenem Gutdünken handeln, sobald er die Verantwortung für den Patient übernimmt. Solange der Patient in Eurer Obhut ist haftet Ihr selbst.
Liebe Grüße,
Marco
(27.09.2010, 20:01)Isolde Richter schrieb: Geschickterweise ruft Ihr im Krankenhaus an und schildert den vorliegenden Fall. Wenn sie dort meinen, dass es in diesem Fall keinen Krankenwagen braucht, habt Ihr jedenfalls getan was getan werden kann - und könnt dann nicht mehr schadensersatzpflichtig gemacht werden.
Ich schicke aber Marco Haas nochmal eine Mail mit der Frage was er meint. Wenn sich jemand mit diesen Dingen auskennt, dann er.
Habt aber bitte etwas Geduld, bis Marco antwortet!!