Hier schon mal drei Fragen die sich mir beim Lernen bis jetzt aufgedrängt haben:
1. Durchführungsverordnung des Heilpraktikergesetztes §2h "Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird". - Wie ist das denn zu verstehen?
2. Eine schriftliche Prüfungsfrage: Welche Störungen lassen sich mit der sytstematischen Desensibilisierung bevorzugt behandeln?
- Isolierte Phobien
- Akute und subakute Psychosen
- Zwänge
- Situativ gebundene Ängste
- Frei flottierende Ängste
Lt. Prüfung ist 1 und 4 richtig, ich frage mich aber, warum denn die Zwänge nicht? Grade Waschzwang oder so lässt sich damit doch voll gut behandeln.
3. Jörg F. (55) kommt in die Praxis, weil er nach dem Tod seiner Mutter mehrmals einen Herzanfall hatte, mit Herzschmerzen, Zittern, Erstickungsgefühlen, einem Stechen und Brennen in der Herzspitze, einem ziehenden Schmerz im linken Arm und der Panikartigen Angst, an einem Herzinfarkt zu sterben. Seitdem ist die Angst sein ständiger Begleiter. Mehrere konsultierte Ärzte – auch Kardiologen – fanden keinen körperlichen Befund: Nach Ansicht der Mediziner ist sein Herz gesund.
Wir schwanken da zwischen zwei Diagnosen
Ich freu mich auf die Erklärungen. Ich kann leider persönlich nicht anwesend sein, weil ich ab Wochenende eine Ausbildung zur Verhaltenstherapie habe und da Vorlesung habe. Aber ich freue mich auf die Aufzeichnung.
Liebe Grüße