In der Regel ist das Gesundheitsamt zuständig in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, da man davon ausgeht, dass Sie auch hier beabsichtigen Ihre Praxis zu eröffnen. Beabsichten Sie jedoch Ihre Praxis an einem anderen Ort eröffnen, so ist diejenige Behörde für Sie zuständig, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll.
In diesem Fall gilt auch für Sie, wie nachstend beschrieben "Wohnsitz im Ausland".
Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland:
Wenn Sie im Ausland leben und hier in Deutschland zur Heilpraktiker-Überprüfung zugelassen werden möchten, ist diejenige Behörde für Sie zuständig, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bei der Antragstellung sind daher objektive und nachvollziehbare Gründe für den geplanten Niederlassungsort in Deutschland anzugeben.
Nachvollziehbare Gründe sind vor allem bestehende geschäftliche oder familiäre Beziehungen. Am einfachsten ist es, wenn Sie hier in Deutschland einen bereits bestehenden Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sofern dieser nicht vorhanden ist ,müssen Sie nachvollziehbare Gründe angeben, dass Sie hier in Deutschland in einem bestimmten Ort eine Praxis eröffnen möchten.
Beispiele:
Ich beabsichtige eine künftige HP-Praxis in (z.B. meiner Geburtstadt) Berlin zu eröffnen, da ich
• hier wieder hinziehen möchte. Ich habe hier lange Jahre gewohnt und möchte wieder zu meinen Wurzeln zurückkehren
• dort Verwandte (Eltern, Schwester, Freunde, Geschäftspartner) habe,
die bereits für mich auf der Suche nach geeigneten Praxisräumen sind
• mit Studienkollegen (Freunden) gemeinsam eine Praxis eröffnen möchte
• dort bereits eine Wohnung mit Praxis in Aussicht habe