Vom HPG sollte man zumindest den § 1 auswendig kennen. Die anderen sinngemäß.
Vom IfSG sollte man § 1 und die Definitionen von § 2 aber nur die Nr. 1 bis 7 auswendig wissen, also v.a. was ist ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger.
Die anderen Dinge braucht man nur sinngemäß wiedergeben können.
LG Isolde Richter