die DD Tabelle richtet sich nach dem Verdienst des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder. Die Unterhaltsbeträge der Tabelle beziehen sich auf den Fall, dass an drei Personen Unterhalt gezahlt wird (Ehepartner, 2 Kinder). Wird nur für zwei Personen Unterhalt gezahlt (z.B. zwei Kinder), muss der Unterhalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden. Es gibt verschiedene Selbstbehaltsbeträge. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern liegt meines Wissens bei 900 €.
Die DD Tab. kannst Du Dir im Web herunterladen, aber um die genauen Zahlen für Deinen Einzelfall zu erhalten, solltest Du Dir Hilfe z.B. beim Jugendamt oder einem Anwalt holen. (Aus eigener positiver Erfahrung rate ich zu einem Anwalt!! Solltest Du knapp bei Kasse sein, gibt es u.U. Prozesskostenhilfe für Dich, bei dem Antrag dafür hilft er Dir auch.)
Übrigens ist ein - auch teilweiser - Verzicht auf den Kindesunterhalt lt. § 1614 nicht möglich. Es ist Geld, was den Kindern zusteht! Du leistest Deinen Beitrag durch Erziehung und Pflege Deiner Kinder, der Vater halt durch die Barunterhaltsverpflichtung.
Du brauchst einen vollstreckbaren Titel zum Durchsetzen des Unterhaltsanspruchs Deiner Kinder. Titulieren können außer Notaren, Rechtspflegern etc. auch die Mitarbeiter des Jugendamtes. Das kann der Vater der Kinder dort vornehmen lassen ( beim Jugendamt kostet es ihn- glaube ich - nichts.) Leistet er nicht freiwillig die Unterschrift, muss der Titel in einem gerichtlichen Verfahren erstritten werden. Es ist möglich, eine freiwillige Beistandschaft für die Kinder beim Jugendamt einzurichten. Dann betreibt das Jugendamt die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs.Liebe Grüße,
Cathrin