"Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen
und Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe
des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses
für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert
des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren
Leistungen."
Quelle: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
(Landesbeihilfeverordnung – LBhVO) Vom 8. September 2009
Patenkind von Patrizia
Patenschwester von Melanie und Kathinka
Patentante von Jasmin (JF84), Bernadette (bernadettejanssen), Sonja Schurig und nora