Dann mach ich mal mit der Meldepflicht weiter...
... die ist nach § 6 Abs.1 IfSG bei Verdacht, Erkrankung und Tod
( und weil ich schon die § so aufschreibe, vervollständige ich noch mit dem Behandlungsverbot für HP § 24 IfSG,
das "Schulverbot" für Erkrankte und Ausscheider § 34 Abs. 1," IfSG und die Nennung des Erregers in § 7 Abs. 1 IfSG)
und der " kannichnicht " liegt tod daneben