Hier seine Antworten:
Eure Frage:
Darf ich grundsätzlich, auch ohne HP zu sein, eine Bachblütenberatung (BBB) durchführen?
Antwort:
Eine allgemeine theoretische Beratung kann von jedem durchgeführt werden. Sie darf jedoch nicht auf eine Krankheit abzielen, denn das fällt unter das Heilpraktikergesetz.
Eure Frage:
Darf man Bachblüten dem Patienten zusammenmischen und mitgeben oder schicke ich ihn mit der Liste in die Apotheke?
Antwort:
Bachblüten gelten nicht als Arzneimittel, sondern als Nahrungsmittelergänzung und fallen damit nicht unter das Arzneimittelrecht.
Allerdings fallen sie unter das Lebensmittelrecht, d.h. die Herstellung, Kennzeichnung und Einsatzstoffe sind gesetzlich geregelt.
Hier liegen für den abgebenden HP viele Fallstricke (z.B. Deklarationspflichten).
Wichtig ist auch, dass ein HP Bachblüten nicht zur Behandlung verordnen darf (sie gelten ja nicht als Arzneimittel), sondern nur eine "behandlungsbegleitende Verzehrempfehlung" für Bachblüten aussprechen darf - mit dem schriftlich beizufügenden Hinweis: Der Verzehr dieser Bachblüten soll dazu dienen, ihr Allgemeinbefinden zu verbessern und so gegebenfalls die Therapie zu unterstützen.
Eine Werbung oder ein direkter Hinweis auf ein "Behandlung mit BB" darf nicht erfolgen.
Hinsichtlich der Abgabe der BB-Tropfen durch den HP ist auch zu beachten, dass eine derartige (kostenpflichtige) Abgabe ab einem bestimmten Ausmaß dazu führt, dass die grundsätzlich freiberufliche HP-Praxis zu einem Gewerbebetrieb wird und dann auch insgesamt gewerbesteuerpflichtig wird.
Ich rate daher: Den Patienten mit einer "Verzehrempfehlung" (also nicht auf einem Rp-Block) in die Apotheke schicken.
Ich hoffe, ich konnte Eure Fragen beantworten.