herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter.
Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.
Öffentlicher und geschlossener Bereich
Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen.
Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.
Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.
Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung
Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!
(23.06.2011, 21:19)Isolde Richter schrieb: Danke, lieber Horst für Deinen Beitrag!
Für die, die erstmal nix verstanden haben (Juristen haben ja manchmal eine schwer verständliche Art sich auszudrücken)
hier den Versuch der "Übersetzung":
Bisher ist/war es so:
Die Beihilfe erstatte HP-Kosten nur bis zum Mindestsatz der Gührenordnung für HP (von 1985).
Nun hat das Bundesinnenministerium diese Mindestsatzbetrags-Regelung aufgehoben.
Viele Bundesländer haben das aber bei sich noch nicht umgesetzt. Das heißt, hier werden die HP-Kosten immer noch bis zum Mindestsatz (von 1985) erstattet. Das heißt, sie begrenzen die Erstattung der HP-Kosten immer noch auf diesen Mindestsatz, obwohl sie das gar nicht "dürfen". Sie handeln hier also "rechtswidrig". Deshalb empfiehlt Horst, wenn das Bundesland die HP-Kosten nur bis zum Mindestsatz begrenzen will, dagegen in den Widerspruch zu gehen und als Begründung das Urteil des BVerwG vom 12.11.2009, 2 C 61/08 anzugeben.
Auch Juristen sind nur Menschen und freuen sich über anerkennende Bemerkungen. Daher möchte ich meinem Beitrag noch etwas "Butter bei die Fische" zufügen, und zwar das Rundschreiben des Bundesinnenministeriums zu diesem Thema einschließlich der Anlage über die Vergütungsvereinbarungen für Heilpraktikerleistungen.
Für Heilpraktiker, die sich diesen Honorarvereinbarungen anschließen können und wollen, ist es nunmehr angeraten, mit ihrem Verband Kontakt aufzunehmen, damit sie in der "Liste der honorarkonformen lokalen Heilpraktiker" aufgeführt werden (siehe Absatz 1, Satz 2 des Rundschreibens).