§315c StGB (Strafgesetzbuch) regelt die Gefährdung des Straßenverkehrs:
"(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. [...]
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar"
Also könnten alle Antworten richtig sein.
LG, Kerstin
Trenne dich nicht von deinen Illusionen. Wenn sie verschwunden sind, wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben (Mark Twain).