es besteht für Röteln keine Meldepflicht.
Jedoch: besteht gem §§ 8 und 7 Abs. 3 eine nichtnamentliche Meldepflicht bei Nachweis von Rubellaviren, soweit der Nachweis auf eine konnatale (angeborene) Infektion hinweist z.b. die Rötelnembryopathie.
Das Gesetz soll aber geändert werden, so das Röteln auch Meldepflichtig werden. Ist aber momentan noch nicht aktuell.
Ich würde einen Rötelnpatienten zum Arzt schicken um abzuklären um was für eine Erkrankung es sich handelt. Wir dürfen ja keinen Erregernachweis stellen. Außerdem würde ich aufgrund meiner Sorgfaltspflicht den Patienten zum Arzt schicken da bei Komplikationen es zu einer Rötelenzephalitis und bei Erwachsenen eine Rötelnarthritis kommen kann. Und auch wegen der o.g. Rötelnembryopathie sollte die Therapie über den Arzt erfolgen.
Im §§ 24 besteht Behandlungsverbot für alle Krankheiten, des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 und 5, alle Krankheiten mit Erregern des § 7 (Rubellavirus meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen) , alle Krankheiten des § 34 Abs. 1, alle Krankheiten, die sexuell übertragbar sind.
Gruß Steffi