öh, ja ich bin mir nicht sicher was du jetzt genau wissen möchtest.
Masern hatte ich nach dem §6 des IfSG da sind meines Wissens alle Krankheiten aufgeführt die Meldepflichtig sind. Nach §7 IfSG weil da meines Wissens die Meldepflichtigen mit Nachweis von Krankheitserregern aufgeführt sind. Und § 24 IfSG hatte ich weil der § das Behandlungsverbot regelt wann ein Verhandlungsverbot besteht nämlich nach § 6,7 und wenn es um die öffentlichen Einrichtungen Geht §34IfSG.
„Warum bei Röteln nach §24?“ Ja ehm, weil die dort aufgeführt sind oder auch nur bei Röteln konnatale?
Ich muss noch einmal nach schauen aber wen beim Behandlungsverbot steht Röteln, konnatale und beim Erreger das nur bei konnatalen Infektionen eine Meldepflicht besteht, klingt das für mich, dass Röteln ein Behandlungsverbot haben und eine zusätzliche Meldepflicht nur besteht bei den konnatalen Infektionen. Isolde glaube ich sieht das aber anders herum und ich glaube nach Isolde darf man Röteln behandeln. Andere Literatur schreibt es etwas anders also bin ich mir da natürlich auch nicht so sicher. Da es hier wohl Unstimmigkeit gibt soll wohl auch das im Gesetzestext demnächst eindeutiger geklärt werden.
So nun habe ich mich noch einmal umgehört und bin zu dem Entschluss gekommen, dass ich das Behandlungsverbot bei Röteln wieder streiche und sage hier besteht kein Behandlungsverbot.
Gruß Christian