Der Sinn des IfSG ist es, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Und so legt der § 44 IfSG fest, dass nur der mit infektionsverdächtigem Material hantieren darf, der dazu eine spezielle Erlaubnis hat. Diese Erlaubnis bekommt nur, wer die entsprechende Sachkenntnis hat.
Würde jemand mit infektiösem Material hantieren, indem er z.B. Blut abnimmt und einschickt, dass mit Erregern behaftet ist, könnte er dabei sich oder andere infizieren, wenn er unsachgemäß vorgeht.
Deshalb dürft Ihr dem Patienten kein Blut (Sputum, Stuhl, Urin ...) entnehmen und es untersuchen, wenn es erregerhaltig sein könnte.
Eine Titerbestimmung des Blutes dürft Ihr machen, wenn keine Erreger mehr im Blut sind. Von einem solchen Blut geht keine Ansteckungsgefahr aus.
Alles klar???