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zu der von dir vorgeschlagene Praxisbezeichnung gibt es nach meiner Kenntnis noch keine Rechtsprechung. Deshalb stütze meine Stellungnahme auf die allgemeinen Grundsätze des UWG und speziell des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).
Konkret:
- Die Bezeichnung "Praxis" ist kein geschützter Begriff und kann daher verwendet werden, obwohl sie im allgemeinen Sprachgebrauch einen leichten "medizinischen Zungenschlag" hat.
- Schwieriger ist es mit dem Begriffen "Therapien und Therapeut", die zwar alleinstehend selbst nicht geschützt sind. Sie vermitteln aber schon eher die Assoziation zur "Heilkunde", deren Ausübung bei Menschen einer Erlaubnis bedarf (§ 1 HeilprG).Wie dieser Begriff beim Leser/Hörer der Information ankommt, hängt stark davon ab, in welchem Zusammenhang der Begriff gestellt ist.
- daher ist die Kombination "Praxis" und "****Therapien" m.E. mit dem Risiko verbunden, einen abmahnfähigen Eindruck einer "irreführenden Werbung" i.S.d. § 3 Satz 2 Nr. 3 HWG zu vermitteln.
Als risikolosere Alternative wäre hier wahrscheinlich die Bezeichnung:
""Praxis für Entspannungsverfahren (bzw. Entspannungsmethoden) und Persönlichkeitsentwicklung".
Allgemeiner Hinweis: Diese Stellungnahme ist keine individuell Rechtsberatung und erfolgt ohne jegliche Gewähr.
Wenn Forumsteilnehmer diesbezüglich schon eigene Erfahrungen haben, würde auch ich mich über eine Meinungsäußerung freuen.