Zitat:Recht
EU-Nadelstichrichtlinie und Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung wurde aktualisiert und enthält neue Anforderungen, die auch für Heilpraktiker Konsequenzen haben.
Am 15.07.2013 wurde die neue Biostoffverordnung (BiostoffV) verabschiedet (BGBl. S. 2514) und wirksam. Damit wurde EU-Anforderungen Rechnung getragen. Die in der EU-Nadelstichrichtlinie aus dem Jahr 2010 spezifizierten sicherheitsrelevanten Aspekte bezüglich der Arbeitssicherheit (Vermeidung von Verletzungen und Infektionen beim Umgang mit Kanülen und scharfen Gegenständen) wurden mit der neuen BiostoffV in nationales Recht umgesetzt.
Dadurch sind nun Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schulen und sicherzustellen, dass Nadelstichverletzungen entsprechend einer Risiko- und Gefährdungsbeurteilung sicher vermieden werden.
Was bedeutet das für unsere Praxis?
Die BiostoffV verlangt nun explizit, dass in unseren Praxen spitze und scharfe Medizinprodukte durch solche zu ersetzen sind, bei denen keine oder nur eine geringe Gefahr von Nadelstichverletzungen oder Schnittverletzungen besteht. Infektionen und Verletzungen müssen - soweit technisch möglich - vermieden werden. Es wird auch geregelt, dass gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappen zurück gesteckt werden dürfen.
Die neue BiostoffV hat nun auch einen Paragraf „Grundpflichten“, der die Pflichten eines Arbeitgebers deutlich macht.
Anpassung der TRBA 250 in Arbeit
In der BG-Richtlinie TRBA 250 wurde bisher der Inhalt der BiostoffV weiter ausgeführt, so dass jeder Praxisinhaber leicht nachvollziehen konnte, was in der Verordnung gefordert wurde. Derzeit erarbeitet ein Team unter Federführung von BGW-Präventionsexperten eine neue Auflage der TRBA 250. Bis dahin müssen sich Heilpraktiker, die Mitarbeiter beschäftigen, unter Beteiligung des Betriebsarztes bei der Risiko-/Gefährdungsbeurteilung helfen lassen. Sie finden die BiostoffV unter www.gesetze-im-Internet.de/biostoffv_2013
Quelle: BDH Newsletter
Quelle: gesetze-im-Internet.de