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Nochmal zur Meldpflicht bei der Lyme Borreliose
#5
Hallo, den Juristen gibt es schon seit einiger Zeit Wink
und er hat bereits am 25.3.13 diese Frage hier beantwortet http://www.fernlehrgang-heilpraktiker.co..._in_Bayern

Falls noch Unklarheiten bestehen, bitte nachfragen.

Hier den Text von meiner vorigen Stellungnahme, damit du nicht zurück klicken musst:

RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern

Hallo miteinander,
jobbedingt kann ich mich leider erst jetzt in die Diskussion um ein mögliches Behandlungsverbot auf Grund der bayrischen Meldepflichtverordnung einklinken (hoffentlich nicht zu spät).

Also: Das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG bezieht sich auf die vom Bundesgesetzgeber und daher auch bundesweit geltenden Meldepflichten nach §§ 6, 7 und 34 IfSG. Dieser Katalog der Meldepflichten kann aber nach § 15 Absatz 1 IfSG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (also auch bundesweit gültig) erweitert werden. In all diesen vom Bundesrecht festgelegten Meldepflichten besteht gemäß § 24 IfSG ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker.
Daneben gibt der Bundesgesetzgeber aber den einzelnen Landesregierungen die Möglichkeit, für das jeweilige Bundesland als erforderlich angesehene eigene Meldepflichten einzuführen (§ 15 Absatz 3), die dann aber auch nur für das jeweilige Bundesland gültig sind).

Diese landesspezifischen Meldepflichten werden jedoch nicht von § 24 IfSG erfasst, der ja gerade eine bundeseinheitliche Regelung eines Behandlungsverbotes für Nicht-Ärzte beabsichtigt
(die Heilpraktiker Zulassung gilt bundesweit; ein Ausschluss bajuwarischer Heilpraktiker von der Möglichkeit der Diagnose und Behandlung der Lyme-Borrelliose gegenüber einem hessischen oder baden-württembergischen Heilpraktiker erscheint auch aus keinem vernünftigen Gesichtspunkt nachvollziehbar).

Grüße HR
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Nochmal zur Meldpflicht bei der Lyme Borreliose - von Horst - 12.01.2014, 18:34

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