Es gibt kein Behandlungsverbot und keine Meldepflicht für HP´s
Hier der Wortlaut der Erklärung:
Sicher ist, dass die Meldepflicht nicht für HP, sondern für Ärzte gilt - so steht es ja auch auf der Seite. Für uns war aber nicht so ganz klar, wie es mit dem Behandlungsverbot für HP ausschaut.
Nach Rücksprache und Beratung mit einigen Stellen – Danke hier vor allem unserem Dozenten Helmut! – Würde ich die Angelegenheit mal so weiter geben:
1. Grundlage des Behandlungsverbotes bei Infektionskrankheiten für HP ist das IFSG und zwar der §24 http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html . Hier ist geregelt, für welche §en die Ausübung der Heilkunde Ärzten vorbehalten ist. Unter anderem auch für § 15 Abs. 1.
2. § 15 Abs. (1) sagt aus, dass das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird, eine Meldepflicht für „die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert“ http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__15.html
3. Die Meldepflicht der Borreliose für Ärzte bei Erkrankung und Tod gilt für einzelne Bundesländer und jetzt eben auch in Bayern. Dies aber nicht nach § 15 Abs. 1 sondern Absatz (3)! “ http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__15.html
Ergo: es besteht kein Behandlungsverbot für HP. Jedoch für Ärzte eine Meldepflicht in Bayern (und einigen anderen Bundesländern).
Diesen Text durfte ich mit Erlaubnis von Bettina Schmidt hier in das Forum kopieren.Sie ist Leiterin einer HP-Schule und hat diesen Text auch in ihrem öffentlichem facebook zur Information veröffentlicht.Ich habe sie kontaktiert und mir eine Kopiererlaubnis geholt.
Nun hoffe ich,dass es ok ist,dass ich das hier eingestellt habe.Ansonsten muss Isolde mir auf die Finger klopfen und ich nehme es selbstverständlich wieder raus.
Petra
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Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)