Dies würde bedeuten, dass ihr euch schon während eurer Ausbildung in einem Therapieverfahren ausbilden müsst.
Das ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht der Fall.
Lasst euch nicht von den neuen Informationsblättern verwirren, die die Zulassungsstellen aktuell herausgegeben haben.
Darin heißt es:
Inhalt der Überprüfung
1. Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen sowie körperlicher Krankheitsbilder, die psychischische Symptome hervorrufen können.
2. Psychopathologie
3. Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich gegenüber den heilkundlichen Behandlungen, welche Ärzten und allgemeinen Heilpraktikern vorbehalten sind.
4. Gängige psychotherapeutische Verfahren mit Indikation und Kontraindikation.
5. BewerberInnen müssen die Befähigung besitzen, Klienten entsprechend der Diagnosen psychotherapeutisch zu behandeln.
Was nun folgt ist die Erklärung zu dem Begriff "Befähigung", der vorstehend verwendet wurde:
Psychotherapie ist definiert als eine mittels anerkanntem psychotherapeutischen Verfahren vorgenommenenn Tätigkeit zur Feststellung Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert.
Die Befähigung erfordert Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren, das allgemein gültige Kriterien für Psychotherapieverfahren genügt.
Allgemein gültige Kriterien für Psychotherapieverfahren werden folgendermaßen definiert:
1. Nachvollziehbares Therapiekonzept und Krankheitserklärungsmodell der angewendeten Methode.
2. Die Ausbildung enthält theoretische Wissensvermittlung und praktisches Training der angewendeten Methode.
3. Therapieerfahrung und Supervision
4. Selbsterfahrung (in der Regel 40 Stunden)
Die Ausbildung soll mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren umfassen.
6. Es besteht ein breites Indikationsspektrum für psychische Störungen.
Diese vorstehenden 6 Punkte definieren ausschließlich, was "anerkannte Psychotherapieverfahren" sind.
Sie sind keine Zulassungsvoraussetzungen für HPP-Anwärter, denn für die HPP-Ausbildung gibt es keine gesetzlichen Ausbildungsregelungen.
Es handelt sich lediglich um Ausbildungsvorschriften für ärztliche Psychotherapeuten bzw. psychologische Psychotherapeuten.
Es ist zu hoffen, dass die Gesundheitsämter ihre Infoblätter in Kürze umformulieren, da diese wirklich missverständlich sind!