auch hierzu eine kurze Stellungnahme:
- Zunächst einmal darf ein HP neben der heilpraktischen Tätigkeit auch einen anderen/weiteren Beruf haben. Der frühere Ausschluss dieser Kombination in § 2 Abs. 1 1. DVO ist unwirksam.
Heilpraxis und weiterer Beruf müssen jedoch fein säuberlich getrennt werden (z.B. steuerlich und das eingebrachte Betriebsvermögen u.ä.).
- Ein HP(P) darf seine Heilpraxis nicht im Umherziehen ausüben (§ 3 HPG).
Hingegen kann er eine sog. Bestellpraxis führen, d.h. er kann Bestellungen von Patienten unter seiner Wohnadresse (die in diesem Fall als Praxisadresse beim Gesundheitsamt unter Hinweis auf die Bestellpraxis anzumelden ist) annehmen und diese dann beim Patienten behandeln. Die Bestellpraxis ist bei frisch anfangenden HPs sogar recht häufig.
Stellungnahmeder Regierung Oberbayern und des Bayrischen Staatsministeriums SttMUG vom 5.10.2010: Die ausschließliche Vornahme von Hausbesuchen durch HPs ohne funktionsfähige Praxisräume (d.h. von der Privatwohnung aus, stellt keine unzulässige Ausübung der Heilkunde im Umherziehen dar.
Der Vollzug des HPG ist jedoch Ländersache, d.h. in anderen Bundesländern wird vielleicht noch eine andere Auffassung vertreten (was jedoch m.E. nicht zulässig ist).
Vorschlag daher: Mal bei dem zuständigen Regierungspräsidium diese Frage unter Berufung auf die bairische Rechtsauffassung stellen.
Liebe Grüße aus Kenzingen