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Guten Abend zusammen,
ich plane in evtl. im nächsten Jahr mit einer Heilpraktikerausbildung (bei euch ) zu beginnen und würde gerne später in der beruflichen Praxis eine Chelattherapie und Schwermetallentgiftung anbieten. In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob es mir als HP rechtlich gestattet ist und wäre, Infusionen mit diversen Chelatoren (DMPS, DMSA, EDTA) durchzuführen? Mir ist aufgefallen, dass ein paar Anbieter Seminare für Ärzte und HP anbieter, daher meine Frage.
Über eine Antwort bedanke ich mich sehr herzlich
Schöne Grüße aus Grevenbroich
Pascal
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Lieber Pascal,
tut mir Leid, dass ich deine Frage erst heute endeckt habe.
Die Frage ist ganz einfach zu beantworten:
Der Heilpraktiker darf Infusionen durchführen.
Er darf aber nur Mittel verabreichen, die nicht verschreibungspflichtig sind.
Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen nur von Ärzten verordnet werden.
Ob du die von dir aufgelisteten Chelatoren mit der Infusion verabreichen darfst oder nicht, hängt davon ab, ob die daraus hergestellten Medikamente unter die Verschreibungspflicht fallen.
GLG Isolde
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Isolde, ganz lieben Dank für die Rückmeldung :-) Ich lasse mich aktuell einmal im Moment von einer Heilpraktikerin massieren. Sie verzichtet auf Infusionen, da ihr dieses Thema zu heikel sei, wie sie selbst sagte. Hat Angst bei Problemen in Regress genommen zu werden.
Vielleicht sind die nachfolgenden Informationen noch für andere interessant. DMPS ist verschreibungspflichtig (gerade bei Quecksilber sehr interessant) und fällt daher raus. DMSA (gute Bleibindungsfähigkeit) sollte nach meinem Kenntnisstand nur oral eingenommen werden - ein Rezept darf der HP allerdings ausstellen.
Allerdings darf der HP die syntetische hergestellte Aminosäure "EDTA" oder sinnvollerweise eher als Calcium angereichertes EDTA verabreichen. Auch dies ist gerade bei Bleibelastungen sehr interessant. Ausserdem kommt auch die intravinöse Variante mit Glutathion und Vitamin C infrage.
Auf jeden Fall ein sehr spannendes Thema bei in der heutigen Zeit zunehmenden Umweltverschmutzungen.
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Zum Thema DMSA und Verschreibungspflicht scheint grade noch mal "Bewegung" beim Bfarm zu sein.
Vielleicht ja interessant für einige hier?
http://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads...onFile&v=2
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Ich arbeite regelmäßig in meiner Praxis mit Chelatoren. Dazu folgende Info:
DMSA und EDTA sind nicht verschreibungspflichtig - viele Apotheken verlangen jedoch einen Fortbildungsnachweis.
Du kannst diese in der Viktoria Apotheke Saarbrücken http://www.internet-apotheke.de/ (bitte für den Therapeutenbereich
freischalten lassen) und auch über die Arnika Apotheke München/Unterhaching http://www.arnika-apo.de/ beziehen.
DMPS ist verschreibungspflichtig und darf nur von Ärzten angewandt werden.
Wenn einem die Infusionen "zu heikel" sind, dann stehen auch DMSA-Zäpfchen und die orale Einnahme über Tabletten
zur Verfügung.
Die Chelat-Therapie ist eine segensreiche Therapie, erfordert aber das notwendige Wissen - dann kann auch nix passieren.
Ich persönlich finde es schade, dass die Chelat-Therapie so kritisch gesehen wird. Es ist wie bei allen Therapien, wenn ich
keine Ahnung bzw. mich darin nicht fortgebildet habe, sollte ich die Hände davon lassen.
Generell sollten Heilpraktiker und auch alle anderen Therapeuten die mit Infusionen arbeiten ein Notfallseminar besucht haben
und sich in der Handhabung der Notfall-Medikamente (Tavegil, Epi-Pen, Cortison, etc.) auskennen.
Vielen Dank für die Info, Silke
LG, Anja
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Chelat-Therapie wäre das nicht auch einen Kurs wert?
Herzensgrüße
Simone
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Liebe Simone, das wird in meinen Kurs "Volkskrankheiten" angestriffen - allerdings nicht die komplette Durchführung.
Dazu sollte man ein Wochenende spendieren - an dem man die Chelat Infusion auch als Teilnehmer erhalten darf.
Sollte Interesse bestehen, dann halte ich auch gerne einen Online-Vortrag zu diesem (wichtigen) Thema.
LG, Anja
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Liebe Anja, das klingt gut. Wie ich schon im anderen Thread geschrieben habe, bin ich gern dabei allerdings hoffe ich das es erst Anfang 2017 stattfindet. Da ich im Herbst schon ein paar Webinare gebucht habe.
Danke für deine tolle Arbeit ❤️ Weiterhin viel Erfolg
Herzensgrüße
Simone
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Nun ist inzwischen eine ENTSCHEIDUNG gefallen und DMSA als Chelator in der ärztlichen Verschreibungspflicht.
Information vom BDH
Aktueller Newsletter:
Zitat:Succimer (DMSA) jetzt verschreibungspflichtig
Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker macht Kolleginnen und Kollegen darauf aufmerksam, dass Succimer (DMSA) von Heilpraktikern nicht mehr als Chelatbildner in der Therapie eingesetzt werden darf, da es verschreibungspflichtig geworden ist.
"Durch die Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung wurde die Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geändert. Dort ist zu lesen: Verschreibungspflichtig sind, sofern im Einzelfall nicht anders geregelt, auch Arzneimittel, die die jeweiligen Salze der nachfolgend aufgeführten Stoffe enthalten oder denen diese zugesetzt sind.
Die Liste der Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 führt unter “S” – Succimer (DMSA) – ausgenommen in Kits zur Herstellung eines radioaktiven Arzneimittels – auf.
Nachdem diese Verschreibungspflicht vor längerer Zeit vom Sachverständigenausschuss für Verscheibungspflicht beschlossen wurde, hat es einige Zeit gebraucht, bevor das Bundesministerium für Gesundheit dies nun umgesetzt hat.
In dieser Zeit hat u.a. auch die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker versucht, diese Verschreibungspflicht argumentativ zu verhindern oder zumindest auf die parenterale Anwendung zu beschränken. Das Ministerium ist der AMK leider nicht gefolgt. Die Bewertung des Risikos (wenn auch nur vereinzelt auftretend) hat das Bundesministerium über den evtl. therapeutischen Nutzen gestellt.
In der Konsequenz bedeutet dies für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, dass Succimer (DMSA) nicht mehr als Chelatbildner in der Therapie eingesetzt werden darf. Dies gilt sowohl für die parenterale Anwendung (Injektionslösung) als auch für die orale Anwendung (Tabletten). Die Apotheke darf Succimer auch nicht mehr ohne ärztliche Verschreibung abgeben.
Alle Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sollten dies beachten und damit auch kein Succimer mehr in der Praxis anwenden. Selbst wenn diese Information noch nicht alle Apotheken erreicht hat, und eine Apotheke Succimer abgibt, wäre die Anwendung durch Heilpraktiker ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz."
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Wenn ich das richtig gelesen hab im AMG wäre es doch möglich, diese Mittel zu verabreichen, wenn ein Arzt diese verordnet hat.
Die Frage ist dann allerdings, wie ist man haftungsrechtlich abgedeckt, falls es irgendwelche Komplikationen gibt?
Hat jemand da schon Erfahrung gemacht?
Da ich in letzter Zeit einiges mit Versicherungen und Anwalt zu tun hatte, wenn auch nicht beruflich, ist das
mein erster Gedanke gewesen.
Ich könnte mir vorstellen, dass man sich da ganz schön in die Nesseln setzen kann.
LG
Antje
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(18.04.2018, 11:56)Antje schrieb: Wenn ich das richtig gelesen hab im AMG wäre es doch möglich, diese Mittel zu verabreichen, wenn ein Arzt diese verordnet hat.
Die Frage ist dann allerdings, wie ist man haftungsrechtlich abgedeckt, falls es irgendwelche Komplikationen gibt?
Hat jemand da schon Erfahrung gemacht?
Da ich in letzter Zeit einiges mit Versicherungen und Anwalt zu tun hatte, wenn auch nicht beruflich, ist das
mein erster Gedanke gewesen.
Ich könnte mir vorstellen, dass man sich da ganz schön in die Nesseln setzen kann.
LG
Antje
Hallo miteinander,
meine Meinung hierzu geht ganz in die Richtung von Antje`s Vermutung, dass man/frau sich "ganz schön in die Nesseln setzen" kann, wenn bei der Therapie etwas "schief geht".
Wenn ein Medikament verschreibungspflichtig wird, hat das ja mehrere Aspekte:
Vor der Einleitung einer Therapie werden ärztliche Abklärungen als notwendig erachtet. zum Beispiel die Aufnahme der Patientengeschichte, Blutuntersuchungen und eine Abklärung der Risiken ( Kontraindikationen). Viele Medikamente erfordern eine korrekte Diagnose, damit sie zweckmässig eingesetzt werden können.
Nebst der Diagnose wird auch die Therapieüberwachung als wichtig und erforderlich angesehen.
Die Patienten sollen durch eine ärztlich kontrollierte Begrenzung der Therapiedauer vor unerwünschten Wirkungen geschützt werden.
Die Anwendung von Arzneimitteln kann kompliziert sein. Dies gilt beispielsweise für Infusionen, die vor der Injektion frisch zubereitet werden müssen.
Bei der Verabreichung mehrerer Medikamente besteht ein Risiko für Arzneimittel-Wechselwirkungen (Interaktionen), woraus im schlimmsten Fall schwere Nebenwirkungen resultieren können. Die Interaktionen abzuklären liegt dann im Verantwortungsbereich des Arztes.
Verschreibung, Anwendung und Therapieüberwachung sollen nach der Entscheidung des Verordnungsgebers (Arzneimittelverschreibungsverordnung) in der Gesamt-Verantwortung eines Arztes erfolgen.
Klar ist: Wenn bei dieser Therapie etwas "schief geht" und ein Heilpraktiker ist hierbei irgendwie beteiligt gewesen, wird man sich auf den HP als Schuldigen und Verantwortlichen einigen.
Irgendwelche einschlägigen Urteile oder Verwaltungsentscheidungen habe ich über diese Fragestellung nicht entdeckt, würde aber aus den genannten Gründen von einer Applikation durch den HP abraten.
GlG
Horst
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Lieber Horst,
vielen Dank für deine Einschätzung.
LG
Antje
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