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#3
Hallo Sabine,
vorerst mal eine Stellungnahme zur Frage 2.

Die Frage nach der inhaltlichen Zulässigkeit einer Werbung für homöopathische Arzneimittel und Behandlung mit Homöopathika richtet sich in erster Linie nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Für die Werbung vom Heilpraktikern ist jedoch der angesprochene § 5 HWG nicht relevant, da der HP nicht für das homöopathische Mittel selbst Werbung macht, sondern für seine Behandlung mit diesem. § 5 HWG richtet sich nur an Hersteller, Importeure und Händler.

Für HP ist hinsichtlich der Werbung mit bestimmten Behandlungsmethoden jedoch speziell der § 3 Nr. 1 und Nr. 2 zu beachten:
§ 3: unzulässig ist eine irreführende Werbung.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

- Nr. 1 wenn Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

- Nr. 2 wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei einem bestimmungsgemäßen oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, ….

Die Gerichte folgern hieraus, dass jeder, der mit Anwendungsgebieten von Homöopathika oder mit einer entsprechenden Behandlungsmethode werben will, deren behauptete Wirksamkeit nachweisen muss. Dies geschehe jedoch grundsätzlich bei einem Zulassungsverfahren für das Arzneimittel. Homöopathika sind jedoch - bis auf wenige Ausnahmen - nicht „nach einem Wirksamkeitsnachweis im schulmedizinischen Sinne zugelassen“ , sondern nur registriert.

Bei einer Abmahnung „wegen irreführender Werbung" muss daher der HP die behaupteten Wirkungen seiner beworbenen Werbungsaussagen nachweisen.

Als nicht ausreichender Nachweis wurde von den Gerichten
- Eigene Erfahrungen
- Bestätigungen von Ärzten oder Heilpraktikern
- Berichte in (Fach-)Zeitschriften oder Ähnliches
bewertet, da kein „schulmedizinisch wissenschaftlicher Nachweis“.

Unzulässig sind daher Heilungsversprechen. Daher keine Formulierung wie „Heilung oder Besserung durch….“. Sondern :„kann behandelt werden mit …., oder
gibt eine Chance auf Heilung oder Besserung , oder
wurde schon mit Erfolg angewendet“.

Es ist daher alles zu vermeiden, was eine konkrete Wirksamkeit behauptet.

Der angefügte Link zu einer Homöopathieseite stellt keine Werbung i.S. des HWG dar und ist daher nicht zu beanstanden.
(Stellungnahme nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie)

Hinsichtlich der Frage 1 muss ich mich erst noch kundig machen.
Liebe Grüße
Horst
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Nachrichten in diesem Thema
Google Adsense - Adwords Werbung - von sabine b - 21.12.2013, 09:02
RE: Google Adsense - Adwords Werbung - von Horst - 04.01.2014, 10:30

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