Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Gesetzliche Grundlagen für HPA
#1
Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, ob ich meine Therapiekenntnisse als HPA (Untersuchungsmethoden, Injektionen, Infusionen geben)
a) in der Familie und
b) bei Freunden und Bekannten anwenden darf?

In welchem Gesetz oder in welcher Verordnung bzw. in welchem Paragraphen kann ich es finden? Ich würde mich freuen, wenn wenn mir jemand genaue Hinweise dazu geben könnte
Antworten Zitieren
#2
Schau mal ins Strafgesetzbuch §§223-231

§ 223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


Picksen, stechen, schneiden gehört zur Körperverletzung.

Warum Ärzte oder HP´s das dann trotzdem dürfen schau mal ins Wikipedia unter Körperverletzung. Recht weit unten ist das mal kurz erklärt.
LG Anja

Patenkind von Patrizia Smile
Patenschwester von Melanie und Kathinka
Patentante von Jasmin (JF84), Bernadette (bernadettejanssen), Sonja Schurig und nora
Antworten Zitieren
#3
Hallo Tonja,

was für Untersuchungsmethoden schweben dir denn vor???
Palpieren und Auskultieren und so,ist ja kein Thema....zu Übungszwecken.

Anja,ich darf aber doch bei Familienmitgliedern und Freunden,soweit sie damit einverstanden sind,Blutabnehmen zu Übungszwecken. Da mache ich mich doch nicht strafbar.

Was mir hier etwas aufstösst ist der Ausdruck Therapiekentnisse. Therapieren dürfen nur Ärzte und HP´s.

Hier nochmal das Heilpraktikergesetzt. Da gilt §1
http://www.gesetze-im-internet.de/heilpr...10939.html

Startseite: http://www.bmj.de/DE/Home/home_node.html
Liebe Grüße
PetraSmile

..................................
Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)

Antworten Zitieren
#4
(15.01.2014, 17:29)PetraR schrieb: ...

Anja,ich darf aber doch bei Familienmitgliedern und Freunden,soweit sie damit einverstanden sind,Blutabnehmen zu Übungszwecken. Da mache ich mich doch nicht strafbar.

...


Ähm Big Grin , nur mal theoretisch gesprochen, rein theoretisch. Rolleyes

Schau mal Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.

"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. .."

Möchtest Du deinen Familienangehörigen und deinen Freunden diese Grundrecht aberkennen. Wink

Oder sind sie gegen groben Unfug versichert.rofl


Und dann dürfen wir natürlich das HP-Gesetz § 5 vergessen.

Aber ich weiß auch, zum Üben brauchen wir "Opfer". Cool
LG Anja

Patenkind von Patrizia Smile
Patenschwester von Melanie und Kathinka
Patentante von Jasmin (JF84), Bernadette (bernadettejanssen), Sonja Schurig und nora
Antworten Zitieren
#5
Nein,es geht ja auch beim üben nur mit EinverständnisWink

Und wenn das verwehrt wird,dann geht da nichts in der Richtung.

Ich weiss nur nicht wie das ist,wenn ich Therapiekenntnisse erlernt habe.....nehmen wir mal an,ich habe in einem Kurs quaddeln gelernt.Da hantiere ich ja mit Medikamenten. Und das kann Folgen haben,die nicht abzusehen sind .

Tonja,möchtest du denn üben oder möchtest du die Kentnisse anwenden um Beschwerden zu lindern? Und wenn ja,was genau schwebt dir denn da vor.?
Liebe Grüße
PetraSmile

..................................
Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)

Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Verkauf / Beratung Bachblüten ... gesetzliche Regelung(!?) Kirsten..... 7 6.647 07.08.2014, 19:11
Letzter Beitrag: Evi

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: