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Zusammenarbeit Labor - Erregernachweis
#1
Liebes Forum,

ich halte hier gerade Informationsmaterial eines sehr sympatischen Labors in der Hand.
Beim Durchlesen stellt sich mir aber doch die Frage, wie das mit dem Erregernachweis ist. Wir dürfen ihn ja nicht führen. Aber wenn ich jetzt eine Stuhlprobe oder einen Vaginalabstrich o. ä. einschicke, dann kann ich hier auf dem "Probelaborzettel" unter "Enteritiserreger" Noro und Rota und Clostridium etc. oder unter "Gastritiserreger" den Helicobacter ankreuzen.

Meine Frage dazu:
Wenn ich den konkreten Verdacht auf einen der o. g. Erreger habe, dann habe ich BV und schicke den Patienten zum Arzt, der dann genau diesen Test bei einem LAbor (oder selbst) durchführt. Ist das so richtig?

Wohingegen ich ein Aromatigramm anfertigen lassen darf, ein Antibiogramm oder Antimykogram aber nicht?

Hilfe... HuhBlush

Vielen Dank schonmal im Voraus!

VG
Lisa
Ich kann, weil ich will, was ich muß. (Immanuel Kant)
www.naturheilpraxis-glatz.de
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#2
Danke, liebe Lisa, für diese wichtige Frage.
Ich habe sie in den Thread rechtliche und juristische Fragen verschoben.
Antwort kommt morgen. Smile
GLG Isolde
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#3
Hallo Lisa,
Deine Frage ist bei mir angekommen. Leider kann ich Dir nur den 1. Teil beantworten (da ich bei den Begriffen Aromatigramm....usw. völlig am Schwimmen bin).

Also: Deine Frage hast Du völlig richtig beantwortet.
Bei einem begründeten Verdacht auf die genannten Erreger besteht das Behandlungsverbot des § 24 IfSG.

Nach der Definition des § 1 HPG erfasst der Begriff "Behandeln" eines Menschen auch "alle Maßnahmen zur Feststellung" einer Krankheit.
Auch § 24 IfSG führt an: "Als Behandeln der Sätze 1 und 2gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit...".

Hast Du aber keinen konkreten Verdacht auf o.g. Erreger, kannst Du zur Abklärung z.B. einer Dysbiose selbstverständlich Abstriche labortechnisch untersuchen lassen.

Um die weitere Frage wird sich ein Fachmann/ eine Fachfrau kümmern.

Liebe Grüße
Horst
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#4
Nach dem vorstehenden Post ist ja schon klar, dass man bei begründetem Verdacht keinen Erregernachweis führen darf.
Wohingegen man bei einem Patienten aber die Darmflora bei Verdacht auf Dysbiose untersuchen darf, da das keine Krankheit ist.


Zu deinen weiteren Fragen:

Antibiogramm:
Labortest zur Bestimmung der Empfindlichkeit von Erregern gegen Antibiotika

Antimykogramm:
Ähnlich wie Antibiogramm, nur wird hier die Empfindlichkeit von Pilzen auf bestimmte Stoffe untersucht.

Aromatogramm:
Hier werden Bakterien oder Pilze auf einen Nährboden gebracht und geprüft, ob die Mikroorganismen gegen ätherische Öle empfindlich sind.

Bei all diesen Verfahren werden Mikroorganismen auf einen Nährboden gebracht und dann geprüft, ob sie gegen bestimmte Stoffe empfindlich sind.

Der HP darf diese vorstehenden Verfahren nicht durchführen, da dazu der Erreger auf einem Nährboden verteilt werden muss. Der HP darf aber nach §§ 44 IfSG nicht mit erregerhaltigem Materila hantieren.

Das heißt, wenn hinsichtlich eines Erregers etwas abgeklärt werden muss, dann wird der Patient dazu zum Arzt geschickt.
GLG Isolde
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#5
Ok, dann ist jetzt alles klar Smile
Dankeschön! Big Grin
Ich kann, weil ich will, was ich muß. (Immanuel Kant)
www.naturheilpraxis-glatz.de
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