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17.01.2014, 10:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.01.2014, 08:35 von Isolde Richter.)
Hallo Lisa,
Deine Frage ist bei mir angekommen. Leider kann ich Dir nur den 1. Teil beantworten (da ich bei den Begriffen Aromatigramm....usw. völlig am Schwimmen bin).
Also: Deine Frage hast Du völlig richtig beantwortet.
Bei einem begründeten Verdacht auf die genannten Erreger besteht das Behandlungsverbot des § 24 IfSG.
Nach der Definition des § 1 HPG erfasst der Begriff "Behandeln" eines Menschen auch "alle Maßnahmen zur Feststellung" einer Krankheit.
Auch § 24 IfSG führt an: "Als Behandeln der Sätze 1 und 2gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit...".
Hast Du aber keinen konkreten Verdacht auf o.g. Erreger, kannst Du zur Abklärung z.B. einer Dysbiose selbstverständlich Abstriche labortechnisch untersuchen lassen.
Um die weitere Frage wird sich ein Fachmann/ eine Fachfrau kümmern.
Liebe Grüße
Horst
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Nach dem vorstehenden Post ist ja schon klar, dass man bei begründetem Verdacht keinen Erregernachweis führen darf.
Wohingegen man bei einem Patienten aber die Darmflora bei Verdacht auf Dysbiose untersuchen darf, da das keine Krankheit ist.
Zu deinen weiteren Fragen:
Antibiogramm:
Labortest zur Bestimmung der Empfindlichkeit von Erregern gegen Antibiotika
Antimykogramm:
Ähnlich wie Antibiogramm, nur wird hier die Empfindlichkeit von Pilzen auf bestimmte Stoffe untersucht.
Aromatogramm:
Hier werden Bakterien oder Pilze auf einen Nährboden gebracht und geprüft, ob die Mikroorganismen gegen ätherische Öle empfindlich sind.
Bei all diesen Verfahren werden Mikroorganismen auf einen Nährboden gebracht und dann geprüft, ob sie gegen bestimmte Stoffe empfindlich sind.
Der HP darf diese vorstehenden Verfahren nicht durchführen, da dazu der Erreger auf einem Nährboden verteilt werden muss. Der HP darf aber nach §§ 44 IfSG nicht mit erregerhaltigem Materila hantieren.
Das heißt, wenn hinsichtlich eines Erregers etwas abgeklärt werden muss, dann wird der Patient dazu zum Arzt geschickt.
GLG Isolde