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Hallo miteinander,
von einem Kursteilnehmer für den PB wurde per Email die Frage gestellt, ob die Beratung mehrwertsteuerpflichtig ist.
Da dies auch für andere PBAs interessant sein könnte, hier noch einmal meine Antwort:
Grundsätzlich sind die Leistungen eines psychologischen Beraters Mehrwertsteuerpflichtig (im Gegensatz zum HP und HPP).
Als Ausnahme kann die sog. „Kleinunternehmerregelung“ i.S. des UStG. eingreifen:
Wer Kleinunternehmer ist, entscheidet die Summe der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze.
Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz
• im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und
• im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
• Bei Neuaufnahme einer Beratungspraxis ist vom Unternehmer zu schätzen, ob der Umsatz im laufenden Steuerjahr voraussichtlich 17.500 € nicht übersteigen wird.
Bei Kleinunternehmen wird die Umsatzsteuer für an sich umsatzsteuerpflichtige Umsätze nicht erhoben. Allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug bei praxisbedingten Aufwendungen .
In diesem Fall sollten Sie den Kunden aber auch keine Mehrwertsteuer berechnen und der Rechnung ausweisen, da diese dann auf alle Fälle an das Finazamt abgeführt werden muss.
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Vielen Dank! So kurz, einfach und korrekt :-)
Herzlich, Rautigunde
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Hallo Horst,
wie erklärt sich der Unterschied von 17.500€ des Vorjahres zu den 50.000 des laufenden?
Nehmen wir an, man verdient 45.000 im laufenden Jahr, kann man in diesem noch nach KUR abrechnen, aber im Folgejahr dann nicht mehr?
LG Conny
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07.02.2014, 09:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.02.2014, 14:43 von Horst.)
Hallo miteinander,
die Wege der Steuergesetzgebung sind zwar meist unergründlich (zumindest für mich), aber bei der KUR zumindest nachvollziehbar: Habe ich im letzten Jahr nur einen Umsatz von 10.000 € erzielt, gehe ich (zu Recht) von meiner Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr aus. D.h. ich stelle meine Leistungen im laufenden Jahr auch ohne MwSt. in Rechnung und nehme keinen Vorsteuerabzug vor, wenn ich nicht vom Anfang des Jahres an davon ausgehe, dass ich einen Riesenumsatz erzielen werde.
Kommt dieser Riesenumsatz (wie Conny vorgeschlagen 45.000 €) aufgrund meiner brillanten Fähigkeiten dann doch z.B. in der 2. Jahreshälfte, kann ich die MwSt. ja von meinen Kunden nicht mehr nachträglich nachfordern. Das laufende Jahr bleibt daher insges. MwSt-frei. Im folgenden Jahr muss und kann ich mich aber darauf einstellen, dass meine Leistungen MwSt-pflichtig sind. D.h. ich stelle meine Rechnungen von Anfang an mit ausgewiesener MwSt. aus.
LG Horst