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Ich hätte da noch eine Frage zum Thema Hypnose. Heute im HPP-Kurs waren Teilnehmer, die Hypnose seit langer Zeit anbieten. Mein Kenntnisstand war: KEINE HYPNOSE ohne Heilerlaubnis.
Ich bin jetzt etwas verunsichert. Sind Hypnoseverfahren dann doch ohne Heilerlaubnis möglich? Oder besteht da ein Unterschied zwischen Hypnose und Hypnotherapie, was die Ausübung mit oder ohne Heilerlaubnis angeht?
Und wie sieht das aus mit der Aktivierung der Selbstheilungskräfte (durch Hypnose oder andere Verfahren)? Damit können auch Krankheiten organischen Ursprungs geheilt werden. Wo ist da die Grenze, um auf der Seite der Legalität zu bleiben?
Savina, hat der Anwalt vom Verband dazu evtl. auch etwas geschrieben?
Viele liebe Grüße
Ilona
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Man darf Hypnose machen, jedoch keine Krankheiten behandeln.
z.B. Raucherentwöhnung, Abnehmen , zur Entspannung usw.
jedoch keine Krankheiten, z.B. Migräne, Asthma usw.
Es gibt jedoch viele Hypnotiseur die keine HPP-Ausbildung haben, schaue einfach beim Verband oder Schule nach z.B. ICHP Deutschland. Manche nennen sich deshalb auch Mentaltrainer.
Ich hoffe ich konnte etwas Licht hineinbringen.
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Liebe Biene Maja ,
das dachte ich früher auch immer, aber im Kurs zum psychologischen Berater haben wir etwas anderes gelernt, nämlich, dass Hypnose ohne Heilerlaubnis auch nicht zur Gewichtsreduzierung oder Raucherentwöhnung angewendet werden darf lt. aktueller deutscher Rechtsprechung, weil Situationen auftreten können, die nur mit einer fachlichen Qualifikation handhabbar sind.
Deswegen frage ich ja noch einmal nach.
Die Schulen bieten das aber teilweise an mit dem Hinweis, dass man es OHNE Heilerlaubnis anwenden darf. Die wollen ja auch ihre Kurse an den Mann bringen.
Aber ist die Aktivierung der Selbstheilungskräfte nicht auch ein Eingriff in die körperliche Struktur? Ich möchte das einfach richtig verstehen ;-)
Viele liebe Grüße
Ilona
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Liebe Ilona,
ich arbeite bereits längere Zeit mit der Hypnose und mit der Gesprächsberatung nach Rogers (bei Kontraindikationen). Gelernt habe ich (und lerne immer noch weiter) bei einem Institut, das ansich immer auf dem neuesten Stand ist, gehört habe ich jedoch noch nichts von einer Änderung.
Man macht sich strafbar und handelt gegen das HP-Gesetz, wenn man mit Hypnose Krankheiten behandelt, ebenfalls ist die Berufsbezeichnung dann anders. So darf man sich lediglich Hypnotiseur nennen und nicht Hynosetherapeut. Ich zB habe die Medizinische Hypnose belegt, lediglich um zu wissen, was ich NICHT anwenden bzw. auf was ich achten muss; anwenden darf ich sie erst, wenn ich die Zulassung habe !
Ich hänge Dir mal eine Link an über die "Nicht-medizinische" und "medizinische" Hypnose von dieser Schule. Sollte dies hier im Forum nicht erlaubt sein, dann bitte ich darum, dass man das wieder löscht, danke !!
http://www.hypnoseausbildung-seminar.de/...index.html
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Liebe Grüße,
Petra
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Liebe Petra,
vielen Dank für den Link. Das ist auch das Institut, was ich mir ausgesucht hatte ;-) und ich dachte auch immer, dass es da einen Unterschied gibt.
Aber wie gesagt, in meinem Skript steht etwas anderes und vielleicht sagt Savina ja noch etwas dazu.
Viele liebe Grüße
Ilona
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Liebe Petra ,
bitte die Startseite immer mit angeben. Einfach auf Beitrag bearbeiten gehen und die Startseite einsetzen.
Liebe Grüße
Petra
..................................
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Petra an Petra, huhu,
Sonja hatte mich gerade bereits informiert wegen der Startseiten-Verlinkung. Leider kann ich den Beitrag nicht mehr ändern, er sagt mir "Zeit für Änderung abgelaufen". Soll ich das in einem zweiten Beitrag machen, zb indem ich Ilona nochmals antworte oder ausnahmsweise so belassen ????
Danke Dir
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Hallo Petra, ich habe mal die Startseite oben hinzugefügt.
Wenn Du den Beitrag nicht mehr abändern kannst, dann könntest Du die Startseite auch in einem späteren Beitrag hinzufügen
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Ich habe in einem Hypnoseinstititut mal gelesen, dass die Bezeichnung für die Leute MIT Heilerlaubnis Hypnosetherapeut ist, und für die OHNE Hypnosecoach.
Was allerdings ein Hypnosecoach dann anders macht bzw. so macht, dass er keine Heilerlaubnis braucht, weiß ich nicht, ich kenne mich mit Hypnose nicht wirklich aus.
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Hallo Daniela,
ich danke Dir und für ein weiteres Mal weiß ich dann Bescheid, mal wieder was gelernt !
Liebe Grüße und eine gute Nacht,
Petra
Hallo Ilona,
ich bin auch gespannt, wie sich Savina dazu äußert. Vielleicht gibt es ja eine aktl. Rechtssprechung von der auch ich nichts weiss, da kann ich Dir leider nichts zu sagen. Nur kann ich es mir nicht vorstellen, denn das besagte Institut, also meine Hypnoseschule, informiert ansich in jedem Newsletter seine Schüler, auch über Gesetzesänderungen.
Du wirst bestimmt noch Deine Antworten bekommen, da bin ich mir sicher. Ich liebe ja die Arbeit mit der Hypnose, arbeite auch gerne mit der Hypnosystemik. Nur, genau wie hier bei der HP-Ausbildung.....eine gute Ausbildung, ein fundiertes Wissen ist das A und O und so froh ich bin, hier bei Isolde gelandet zu sein, so war es damals bei dem besagten Institut.
Eine gute Nacht wünsche ich Dir und alles Liebe,
Petra
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Liebe Petra,
ich danke Dir für Deine ganzen Infos und jetzt weiß ich wieder, dass auch die Hypnoseausbildung wohl der richtige Weg ist und das Institut richtig ist.
Ich wünsche Dir einen schönen Tag und auch alles Liebe ;-)
Viele liebe Grüße
Ilona
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Hallo in die Runde
danke, Ilona, dass du mich auf den Thread aufmerksam gemacht hast.
Aaaalso:
Grundsätzlich gilt zwar eigentlich, dass man ohne Heilerlaubnis alles tun darf, was nicht kausal einer Linderung oder Heilung einer Krankheit oder Störung gilt, aber da gibt es ja dieses Urteil, das so neu und aktuell gar nicht ist, aber das viele nicht kennen, denke ich.
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht
vom 26. August 2010, Aktenzeichen 3 C 29.09
Das Urteil kam zustande, weil es eine Menge Klagen gab in Bezug auf das Ausüben der Synergetik-Methode ohne Heilerlaubnis. Das wurde konkret einen Tag zuvor ausführlich verhandelt.
Diese vielen Klagen führten aber dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zeit und Mühen gescheut hat, ein Urteil zu sprechen, welches klare Vorgaben macht.
Auszüge hieraus sind folgende (ich markiere mal die Stellen, die ein nicht wohlwollender Richter hier als Urteilsgrundlage nehmen könnte bei einer gegeben Klage, in fett und farbig):
Der Psychologische Berater bzw. der Mensch ohne Heilerlaubnis...
...darf keine Leistungen erbringen, um Krankheiten/Störungen oder Leiden zu lindern oder zu beheben (PsychThg und HPG)
... darf nur solche Leistungen erbringen und nur solche Methoden, Verfahren und Settings anwenden, die lediglich geringfügige, theoretische oder allgemeine (Lebens-)Gefahren beinhalten, selbst wenn diese an „kranken” Menschen geleistet werden
...darf keine „aufdeckenden Methoden und Verfahren” einsetzen. (Hypnose muss nicht, aber KANN aufdeckend sein - insofern fällt sie grundsätzlich unter die aufdeckenden Verfahren)
...darf keine Hypnose oder hypnoseähnlichen Verfahren (z. B. Reinkarnations-Rückführungen) anwenden. Es können während solch einer Tätigkeit des PB Situationen auftreten, die nur mit einer fachlichen Qualifikation handhabbar sind.
... darf keine Verfahren oder Methoden anwenden, mit denen die Auswirkung einer Krankheit oder Störung des Klienten gemildert werden kann
... darf keine Verfahren oder Methoden anwenden, die bei einem Klienten den Eindruck bestärken, es handele sich um Therapie oder therapieähnliche Maßnahmen
... darf keine echte Anamnese durchführen, wie es z. B. der Heilpraktiker und der HPP vornehmen muss (Anamnese = eine tief gehende Erfassung der für die anstehende Problematik relevanten Vorgeschichte, oft einschließlich früher Kindheit).
... darf sich nicht mit dem Hinweis auf eine Selbstheilung des Klienten entlasten, die er lediglich beim Klienten „angestoßen” habe. Diese Darstellung kann rechtlich als Indiz für eine verdeckte therapeutische Absicht gewertet werden
_______
Wo kein Kläger da kein Richter. Ich habe dieses Urteil nicht gesprochen, aber ich finde es wichtig zu wissen, dass es diese Rechtsprechung in Deutschland gibt.
Liebe Grüße,
Savina
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Liebe Savina,
vielen, vielen Dank für die Informationen, da hast Du Dir ja richtig Zeit genommen !!
Mir war dieses Urteil noch nicht bekannt, wirklich seeehr interessant !
und nun auch liebe Ilona,
ich arbeite ja nun bereits seit einigen Jahren mit der Hypnose und weiß im Nachhinein, dass mich mein Weg damals an das Richtige Ausbildungsinstitut gebracht hat. Genau wie hier bei Isolde fühlte und fühle ich mich absolut gut aufgehoben. Wie ich bereits sagte ist eine gute Ausbildung ALLES und bei meiner dortigen Ausbildung lag der Fokus immer darauf, die Schüler eindringlich auf das Für und Wider von Hypnose contra Medizinischer Hypnose hinzuweisen. Ich habe damals Wochen damit zugebracht, mich mit der Medizinschen Hypnose auseinanderzusetzen und natürlich auch zu lernen. Und zwar genau aus dem Grunde, um mir selbst zu verdeutlichen, was ich NICHT darf, um die Schnittstelle zu sehen (die sehr oft sehr dünn ist). Nun ja, und ich könnte es mit meinem Gewissen auch gar nicht vereinbaren weil ich das "Nachhinein" nicht abschätzen könnte. In allen Hypnoseschulungen übrigens wurden wir "Nicht-HPs darauf hingewiesen, das es Sinn macht, den parallelen Weg des Gesprächsberaters einzuschlagen, nicht nur wegen der Kontraindikationen sondern auch wegen der Einschätzbarkeit der Folgen des Verfahrens. Natürlich ist nicht jeder Mensch so gewissenhaft (ich würde mir mehr auf diesem Gebiet wünschen !) und es gibt unzählige Hypnoseschule die sich "gut" nennen, so wie es HP-Schulen gibt.
Jedoch gibt es noch die Gewissenhaften Schulen und ich glaube es werden immer mehr. An dem Beispiel hier kann man gut erkennen, das die Ausbildung, die Du Ilona gerade genießt, Hand und Fuß hat und ich bin davon überzeugt, das Du den für Dich richtigen Weg findest. Andererseits möchte ich wiederrum sagen, dass auch die andere Seite, sprich die Hypnose von Nicht-HPs oder Medizinern seine Berechtigung hat, zumindest im Moment noch. Denn die Hypnose ist grundsätzlich ein sehr wirkungsvolles Werkzeug, mit dem tolle Ergebnisse erzielt werden können. Und wenn die Rechtssprechung dafür benötigt wird, dass die Menschen damit verantwortungsvoller umzugehen lernen, na dann Bitteschön, dann soll das so sein !
Und wie Du schon sagtest Savina "wo kein Richter da kein Kläger".....wollen wir nur alle hoffen, das es immer mehr Menschen in Zukunft gibt, die sich nicht nachlässig, teilweise fahrlässig, sondern gewissenhaft um andere Menschen kümmern. DAS sollte das Ziel sein, oder !?
Ich wünsche Euch noch einen wunder-schönen Tag,
alles Liebe,
Petra
ps @Ilona....bei Fragen.....gerne und jederzeit...hier bin ich ja der pure Anfänger, was jedoch das Thema Hypnose und Gesprächsberatung anbelangt, da bin ich sehr gerne für Dich da......via Forum, PN, Skype, Whatsapp oder wie auch immer, lG
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Ich bin auch überrascht, da ich auch eine Grundausbildung in Hypnose genossen habe und vieles gelehrt wurde, was man eigentlich nicht machen darf. Ja da werde ich wohl mir noch eine andere Schule suchen um dann diese Methode zum Ende zu bringen.
Danke liebe Petra dass Du dies auf den Weg gebracht hast, habe es immer noch vor mir hergeschoben und wollte es nächstes Jahr zu einem Abschluss bringen.
Also muss ich mir manches noch überdenken.
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Liebe Savina,
meinen allerherzlichsten Dank für Deine Mühe. Jetzt drucke ich mir das aus und hefte es ab, damit ich es nicht noch einmal '"verliere". Ich konnte es beim besten Willen so ausführlich einfach nicht finden.
Ich hatte die Frage im passwortgeschützten Raum unter den Lernfragen auch eingestellt....und Asja hat dazu noch einen ganz tollen Link eingestellt, den ich hier einfach mal weitergebe:
Als Psychologischer Berater und/oder ohne Heilerlaubnis arbeiten (Quelle: http://www.vfp.de)
Es stimmt schon: Wo kein Kläger.........aber ich bin immer lieber auf der sicheren Seite und ich mußte das jetzt FÜR MICH ganz genau wissen ;-)
Liebe Petra,
vielen lieben Dank für Dein Angebot, ich komme bestimmt noch mal drauf zurück ;-)
So, nun kann ich mich wieder ganz beruhigt dem Lernen widmen
Vielen herzlichen Dank
Viele liebe Grüße
Ilona
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Ich hab mal nach dem Wortlaut des Urteils (BVerwG 3 C 28.09) gesucht und kopier hier einfach mal das für uns Interessante auszugsweise hierher:
Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt.
Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. zu alledem Urteile vom 20. Januar 1966 - BVerwG 1 C 73.64 - BVerwGE 23, 140 <146 ff.>, vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 <311> und vom 11. November 1993 - BVerwG 3 C 45.91 - BVerwGE 94, 269 <274>; Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 3 B 82.06 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 23 Rn. 4; Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 <346>; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 39.09 - juris Rn. 3).
Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilers von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes (vgl. zu sog. Geist- oder Wunderheilern BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705 f. und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 f.; s. hingegen zum Heilmittelwerbeverbot auch für Geistheiler BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 - NJW-RR 2007, 1048).
Das von Savina zitierte Urteil ist wohl die Bestätigung, hierüber finde ich aber keinen Wortlaut.
Quelle: http://www.bverwg.de/entscheidungen/ents...U3C28.09.0
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