nun auch noch meinen Senf dazu:
Grundsätzlich muss man/frau hier unterscheiden zwischen der "Fälligkeit" einer (Honorar-)Forderung und dem Eintritt des "Verzuges" des Honorarschuldners.
Fälligkeit: Ab wann besteht eine Zahlungspflicht --> Grundsätzlich nach Empfang der vereinbarten (Dienst-)Leistung und deren In-Rechnung-Stellung. Wird eine Rechnung übersandt, muss mann berücksichtigen, dass diese dem Schuldner auch noch "zugehen" muss, d.h. er muss sie von der Post erhalten; weiterhin muss er eine Überweisung bei seiner Bank einreichen und eine Banklaufzeit kommt auch noch dazu. Deshalb kann man realistisch erst nach ca. 7 Tagen eine Zahlung erwarten. Meist räumt der Dienstleister doch ca. 14 Tage ein.
Verzug: Erst mit dessen Eintritt kann der Gläubiger einen sog. Verzugsschaden vom Schuldner verlangen (= alle Kosten, die er aufwendet, um an sein Geld zu kommen - weitere Mahnschreiben, Anwalts- Gerichtskosten usw. - + Verzugszinsen).
Verzug setzt voraus, dass der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit (meist: Rechnung +7 Tage) eine Mahnung erhält (sog. "Binnenbrief" - wenn Sie nicht binnen 10 Tagen die noch offene Rechnung begleichen, werde ich.....). Auch ohne eine solche Mahnung tritt der Verzug 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder der Gegenleistung ein, wenn der Zahlungspflichtige auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde (§ 286 BGB).
Hört sich kompliziert und ist es auch.
Deshalb in der Praxis:
Rechnung stellen; zur Zahlung spätestens nach 14 (7/30) Tagen auffordern; danach mahnen.
(Nachhaltigkeit einer - gewünschten - Kundenbeziehung bei Terminsetzung und Mahnungsformulierung berücksichtigen)
LG aus Kenzingen
Horst