Ich wurde gefragt, ob man als Epileptiker Die HP-Ausbildung machen darf? Ich selbst konnte aber keine Antwort darauf geben und würde deswegen gerne eure Meinung wissen.
LG Ergoline
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Kann man als Epileptiker HP werden?
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13.08.2014, 08:09
Hallo zusammen
Ich wurde gefragt, ob man als Epileptiker Die HP-Ausbildung machen darf? Ich selbst konnte aber keine Antwort darauf geben und würde deswegen gerne eure Meinung wissen. LG Ergoline
13.08.2014, 08:42
Hallo,
mein Mann wollte ja auch mal den HP machen, hat es dann aber verworfen. Isolde haben wir die gleich Frage gestellt und sie meinte der Arzt müsste das beurteilen können, ob der Epileptiker dazu in der Lage wäre und dies auch bescheinigen. Einmal natürlich ob er/sie das körperlich schafft, aber auch ob es eine Gefahr für die späteren Patienten darstellt. Mein Mann hatte nachher Angst, dass es zu stressig wird und das wieder erneute Anfälle provoziert und damit hätte er viel Zeit und vorallem Geld verschenkt. Er hat sich dann letztendlich dagegen entschieden. Er/Sie sollte einfach mal mit dem Neurologen sprechen. LG Manuela
LG Manuela
13.08.2014, 10:41
Liebe Ergoline,
ich habe deine Frage in den Thread "rechtliche und juristische Fragen" verschoben, damit ihn unser Jurist findet. Er wird dir auch noch antworten.
GLG Isolde
13.08.2014, 18:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2014, 20:20 von Isolde Richter.)
Hallo miteinander,
also diese Frage kann man so pauschal nicht beantworten, da es nicht "die Epilepsie" gibt. Vielmehr tritt sie in vielfältigen Formen und Schweregraden auf. Bei richtiger medikamentöser Einstellung eines Patienten und Einhaltung der Therapievorgaben sind viele Epileptiker anfallsfrei. Grundsätzlich ist Epilepsie kein Hinderungsgrund für eine berufliche Tätigkeit. Bei Anfallsfreiheit gibt es kaum Einschränkungen in der Berufswahl. Bei Nicht-Anfallsfreiheit gibt es einige nicht zu empfehlende Berufe, zu denen jedoch die Heilpraktikertätigkeit nicht gezählt wird. Rechtlich stellt sich die Frage, ob im Erlaubnisverfahren nach dem HPG Probleme zu erwarten sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe g DVO-HeilprG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller "in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet" ist oder wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundkeit bedeuten würde (im konkreten Einzelfall!). Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 13.12.2012 im Fall einer auf Dauer erblindeten HPA festgestellt, dass auch diese gravierende Behinderung kein Versagensgrund für die Erlaubnis darstellt, wenn der HPA in der gesundheitsamtlichen Überprüfung darlegen kann, dass ihm die behinderungsbedingten funktionalen Einschränkungen seiner Berufsausübung hinreichend bekannt und bewusst sind und wie er sie beherrschen kann (Kenntnis der erhöhten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht). Fazit: Zunächst einmal den behandelnden Arzt konsultieren, um die von diesem vermuteten Risiken auszuloten; auffolgend Gespräch mit dem Gesundheitsamt, um mögliche Bedenken zu erfahren auf die man sich für die Überprüfung vorbereiten kann (notfalls auf das genannte Urteil - BVerwG 3 C 26.11 - hinweisen, das eindrücklich auf das Benachteiligungsverbot nach dem Behindertengleichstellungsgesetzes eingeht). Ich sehe daher keine unüberbrückbaren Schwierigkeiten. In diesem Sinne (Daumendruck) liebe Grüße aus Kenzingen Horst |
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