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§ 7 IfSG
#1
Rainbow 
Hallo, ich bin neu hier und habe eine Frage zum §7 IfSG. Ich habe verstanden, dass hier der Meldepflichtige nicht der HP ist. Nun interessiert mich trotzdem, ob es beim Erregernachweis generell um den Erreger geht oder um den Erreger in Bezug auf die jeweils aufgelistete Erkrankung. Ein Beispiel: Haemophilus influenza - Meningitis. Der selbe Erreger kann ja z. Bsp. auch Epiglotittis auslösen. Wäre er dann bei Nachweis auch meldepflichtig? Bin neugierig auf eine Antwort und Danke im Voraus!Rolleyes
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#2
Liebe Susanne,

der § 7 IfSG regelt "Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern".

Wortlaut Absatz 1:
"Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen: ..."

Derjenige, der den Erreger nachweist (Labor oder Arzt), muss namentlich melden - unabhängig davon, mit welchen Symptomen der Patient in die Praxis kam! In Deinem genannten Beispiel (Haemophilus influenza) können Symptome einer Bronchitis, Lungenentzündung, Kehldeckelentzündung oder eben insb. bei Kleinkindern eine Meningitis auftreten.

Ich hoffe, das konnte Dir ein bisschen weiterhelfen? Ansonsten: einfach weiter fragen Wink

Viele Grüße aus Kiel!
Sabineblume
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#3
Hallo Sabine,

danke für die klare Antwort. Ich denke, ich werde für mich den Erregernachweis nutzen, um mir jeweils zu überlegen, bei welchen, außer den genannten Krankheiten, der Erreger eben noch eine Role spielt! Heart
Liebe Grüße, Susanne
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