Ich hatte mir diese Frage auch schon lange und immer wieder gestellt, aber dann doch vorerst mal so hingenommen.
Trotz Eurer Erklärungen, besonders der von Sabine, habe ich es noch nicht ganz verstanden.
Kann es jemand noch mal leichter verständlich erklären?
Es geht v.a. um folgenden Satz:
"Die nichtnamentliche Meldepflicht nach § 7 Abs.3 IfSG um fasst diejenigen Krankheitserreger, bei denen solche fallbezogenen Maßnahmen durch das Gesundheitsamt nicht erforderlich bzw. nicht angezeigt sind."
Was heißt das? Und warum ist dies so, bei den genannten Krankheitserregern?
Heißt das, dass das GA bei diesen KH keine Chance hat, einer Weiterverbreitung entgegenzuwirken?