Das ist genau das, was ich meine.
Du sprichst dann mit den Betroffenen vorher und sagst denen, dass du mit den Eltern sprechen möchtest.
Genauso würde ich das auch machen.
Und wenn dann ein Jugendlicher nicht möchte, dass du das machst, wirst du es sicher auch nicht hinter seinem Rücken machen.
Hab eben nachgelesen, es gilt in dem Zusammenhang im Grunde genau das, was auch für Ärzte gilt.
Hatte ich auch so auf dem Schirm, wollte aber sicherheitshalber nochmal nachfragen.
Freue mich schon auf den nächsten Teil.
LG
Antje
(22.01.2015, 12:29)schwertfee schrieb: In dieser Berufsordnung steht auch ganz klar, was die Information von Angehörigen anbelangt... "wenn nicht die Art der Erkrankung eine Mitteilung noctwendig macht..." was sich auf deine erste Frage beziehen dürfte. Ich denke, dass hier immer auch im Sinne des Wohl des Kindes entschieden werden muss. Die nächste Frage wäre dann auch noch, ob man bei Nichtmitteilung an die Eltern nicht wegen unterlassener Hilfeleistung von den Eltern angeklagt werden kann.... (Sorgfaltspflicht)?
- z . B. wenn das Kind aufgrund seines Suchtmittelgebrauches in Folge verstirbt und herauskommt, dass es vorher zu dir in die Behandlung gekommen ist.
Bedster Gruß -
schwertfee
Vielen Dank, Schwertfee.
Ich persönlich würde auch bei Suchtmittelkonsum die Eltern nicht informieren wenn die Betroffenen das nicht wollen.
Natürlich würde ich versuchen, sie zu überzeugen aber hinter dem Rücken würde ich es nicht machen.
Aber ich will ja auch keine Drogenberatungspraxis aufmachen.
Ergebnis der Recherche, wie du schon geschrieben hast, man macht sich als HP nicht strafbar bei Verletzungen der Schweigepflicht.
Finde ich persönlich nicht gut.
LG
Antje