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Da kann man reden, wie ein Wasserfall und noch so überzeugend sein....ein Bild sagt mehr als tausend Worte.
In meinem Gebiet, sowohl bei den Zähnen, ästhetischen Hautproblemen, Figur usw. sind Fotos der Patienten vor und nach der Behandlung der beste Beweis und die beste Überzeugung, dass ich mein Handwerk verstehe. Aber......:
Was ist mit der Schweigepflicht? Gehören Fotos dazu? Sicher, ich frage die Patienten, ob ich die Bilder für Anschauungszwecke benutzen darf. Die meisten haben nichts dagegen. Sollte ich mir das schriftlich geben lassen? Bei Cellulite braucht man das Gesicht nicht, bei vielen anderen Behandlungen aber sehr wohl. Und strahlende Augen nach der Prozedur überzeugen eben....
Wenn ich die Augen allerdings unkenntlich mache, ist das Bild (und die positive Ausstrahlung) dahin.
Wer kosmetische Behandlungen in Anspruch nimmt, möchte das normalerweise nicht gerne an die große Glocke hängen. Es sei denn, das Problem ist offensichtlich und das Ergebnis unübersehbar gut.
Ich werbe gerne mit den Erfolgen, aber: Wie ärgerlich und peinlich wäre es, wenn sich Patienten auf den Bildern wiedererkennen? Wenn man in einer Großstadt arbeitet, geht es vielleicht. In einem kleineren Ort stelle ich mir das schwer vor. Hier beuge ich vor, indem ich die Bilder der einzelnen Praxen ( die relativ entfernt voneinander sind )vertausche. Wie sieht die Sache rechtlich aus?
Viele liebe Gruesse, Macala
Glückliche Patentante von nadinebe
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Hallo miteinander,
bin leider erst jetzt auf die Fragestellung aufmerksam (gemacht) geworden.
Daher komme ich mit meiner Meinung etwas spät nachgedackelt.
Grundsätzlich geht es hier um "das Recht am eigenen Bild". Zum Schutz der Privatsphäre = höchstpersönlichen Lebensraum (und dazu zählt auch eine nicht öffentliche Heilbehandlung) dürfen Fotos nur im Einverständnis mit dem/der Abgebildeten überhaupt aufgenommen werden. Eine Fotoaufnahme ohne das erforderliche Einverständnis kann einen Straftatbestand darstellen (§ 201 a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen).
Mit wenigen Ausnahmen, die bei der Fragestellung nicht eingreifen, dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn der Abgebildete individuell erkennbar - d.h. identifizierbar - ist. Auch hier kann ein Straftatbestand vorliegen, wenn kein Einverständnis vorliegt (§§ 22, 33 KunstUrhG).
Die Erkennbarkeit ist sicherlich gegeben, wenn die Gesichtszüge (mit) aufgenommen werden, kann aber auch durch andere individuelle Merkmale einer Person gegeben sein.
Bei der Verwendung einer Abbildung zu Werbezwecken geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Recht am eigenen Bild kommerzialisierbar ist, d.h. dass das Einverständnis überwiegend gegen eine Geldzahlung erteilt wird (siehe auch den Link von "Tiefenhypnose"). Ist kein Geld geflossen, sollte das Vorliegen des Einverständnisses auf andere Art nachweisbar sein.
Fazit: Ich rate dazu, sich das Einverständnis sowohl für das Fotografieren, als auch für das Verwenden der Fotos zu Werbe- oder Unterrichtszwecke schriftlich geben zu lassen, eventuell mit den Zusatz "kostenlos".
Das Formular für Model-Releases von Tiefenhypnose ist jedoch für Agenturen und professionelle Models zugeschnitten und würde eine Patientin mit Orangenhaut wohl eher dazu bringen, schreiend aus der Praxis zu fliehen.
Fröhliche Grüße aus dem Frühling
Horst