also der HPP ist hinsichtlich seiner Behandlungsmethoden grundsätzlich auf "die Methoden der Psychotherapie" eingeschränkt. Dass ihm dies bewusst ist, muss er auch im Überprüfungsverfahren/Zulassungsverfahren für die HPP-Zulassung klar zum Ausdruck bringen. D.h. er darf seine Therapie auch nicht auf "eine Behandlung mit Nahrungsergänzungsmitteln und/oder Phytomedizin" stützen, bzw. damit werben (z.B. in Flyern).
In der Praxis kann er jedoch seine psychotherapeutisch Behandlung seiner Patienten durch allgemeine Verhaltensempfehlungen und/oder Ernährungsempfehlungen als Therapiebegleitung anraten. Dies gilt für Nahrungsergänzungsmittel, als auch für nicht verschreibungspflichtige Phytomedizin.
Therapiebegleitend "empfohlenes Begleitverhalten" der Patienten ist jedoch meines Wissens nach nicht Gegenstand der von der HP-Schule angebotenen Ausbildung.
Liebe Grüße
Horst