heute muss ich leider von einem Rückschlag berichten, der aber aber für alle HPP-Anwärter im Zulassungsverfahren in Baden-Württemberg (BW) wichtig sein kann:
BW (Sozialministerium, SM) rudert leider zurück in der Frage, ob ein HPP nicht-verschreibungspflichtige Arzneien - insbesondere Homöopathika - im Rahmen der Behandlung verordnen und/oder verabreichen kann. Entgegen seiner bisher (auch schriftlich) vertretenen Ansicht, dass dies durchaus möglich sei, vertritt es nun auf Anfrage der HP-Schule IR die Haltung:
"Die sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie umfasst aus unserer Sicht daher nicht die Erlaubnis zur Verordnung von Arzneimitteln." (Schreiben des SM vom 11.08.2015 AZ.: 3-5418.1-002/2)
Die für die Heilpraktikerüberprüfung in BW zuständigen Gesundheitsämter hat das SM von seiner Rechtsauffassung unterrichtet.
Zur Begründung seiner Rechtsauffassung weist das SM darauf hin, dass für die Zulassungsüberprüfung für einen HPP-Anwärter keine "Kenntnisse in Arzneikunde" verlangt und abgefragt werden.
Da Homöopathika zu den Arzneimitteln gehören, wird bei der Zulassungüberprüfung für den HPP durch die Gesundheitsämtern im BW auf die Frage, ob der HPP auch Homöopathika verordnen darf, ein klares "nein" erwartet.
Da Homöopathika fast ausschließlich nicht verschreibungpflichtig sind, kann ein HPP seinen Patienten m.E. jedoch empfehlen, sich gewisse homöopathische Mittel zur Therapiebegleitung in der Apotheke zu besorgen und einzunehmen (genau so, wie er empfehlen kann, "viel grünen Tee, viel Bewegung und viel frische Luft").
Ähnliches gilt für Bachblütenessenzen: Diese gelten zwar nicht als Arzneimittel sondern als Lebensmittel, können daher aber auch nicht als Therapie verordnet werden (weil keine Arzneimittel!). Empfehlen zur Therapiebegleitung kann sie der HP/HPP jedoch problemlos.
Sorry für die Nachricht, über die man/frau sicherlich herzhaft diskutieren kann. In der Überprüfung in BW sollte man/frau sie aber im Hinterkopf haben.
GlG
Horst